Inhalt

Text gilt ab: 23.06.2019

1. Organisation der Ausbildung

1.1 Erste-Hilfe-Programme in der Grundschule

1Kinder im Grundschulalter sollen altersgemäß an die Erste Hilfe herangeführt werden. 2Geeignete Programme, die während des Unterrichts durchgeführt werden können, werden z. B. von den Hilfsorganisationen (Bayerisches Rotes Kreuz, Johanniter, Malteser, Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft) angeboten.
3Die Ausbildung kann durch alle Lehrkräfte erfolgen, die über aktuelle Kenntnisse im Bereich der Ersten Hilfe verfügen.
4Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an einem derartigen Erste-Hilfe-Programm wird durch eine Bescheinigung bestätigt.
5Die Kosten für das Verbrauchsmaterial sind im Bedarfsfall von den Erziehungsberechtigten zu tragen.

1.2 Erste-Hilfe-Ausbildung an weiterführenden Schulen

1Eine Ausbildung in Erster Hilfe wird an den allgemeinbildenden weiterführenden Schulen für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 7/8 und höher angeboten. 2Die Schulleitungen tragen dafür Sorge, dass jede Schülerin und jeder Schüler einmal im Rahmen ihres/seines Schulbesuchs die Möglichkeit erhält, an einem Erste-Hilfe-Kurs teilzunehmen.
3Der Erste-Hilfe-Kurs (9 Unterrichtseinheiten; Inhalte gemäß DGUV Grundsatz 304-001 in der jeweils gültigen Fassung) erfolgt je nach Schulart und den jeweiligen schulischen Gegebenheiten z. B. in freien Arbeitsgruppen und Arbeitsgemeinschaften, im Wahlunterricht, an Projekttagen oder im Rahmen von Schullandheimaufenthalten.
4Die Ausbildung in Erster Hilfe kann ausschließlich von Inhaber(inne)n eines gültigen Lehrscheins Erste Hilfe durchgeführt werden. 5Hierzu zählen speziell fortgebildete Lehrkräfte sowie besonders geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und weiteren ermächtigten Stellen. 6Von den Mitarbeiter(inne)n dieser Organisationen wird der Erste-Hilfe-Kurs unter der Leitung einer verantwortlichen Lehrkraft erteilt.
7Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine ermächtigte Stelle bescheinigt. 8Die Teilnahmebescheinigung entspricht dem in § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bei der Antragstellung auf Erteilung der Fahrerlaubnis geforderten Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.
9Hinsichtlich des für die Durchführung des Erste-Hilfe-Kurses benötigten Materials wird die Zusammenarbeit mit einer ermächtigten Stelle empfohlen.
10Die Kosten für Material und Erstellung der Teilnahmebescheinigung sind im Bedarfsfall von den Erziehungsberechtigten zu tragen.
11Sofern für die Durchführung der Erste-Hilfe-Kurse Unterrichtsmaterial, wozu auch Reanimationsphantome gehören, angeschafft werden soll, geschieht dies in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Sachaufwandsträger oder mithilfe anderer Geldgeber.
12Wird der Erste-Hilfe-Kurs durch eine ermächtigte Stelle durchgeführt, fallen Lehrgangsgebühren an, die Kosten für Personal, Material und Teilnehmer(innen)verwaltung enthalten. 13Die Landesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe bietet für Schülerinnen und Schüler ein besonderes Preismodell an: Die jeweilige Lehrgangsgebühr der gesetzlichen Unfallversicherungsträger wird für jede teilnehmende Schülerin bzw. jeden teilnehmenden Schüler aktuell um 5 Euro ermäßigt.

1.3 Kompetenzentwicklung im Bereich Wiederbelebung an weiterführenden Schulen

1Unabhängig vom Erste-Hilfe-Kurs sollen alle Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7/8 im zweijährigen Turnus die Möglichkeit erhalten, in speziellen Modulen (jeweils 2 Unterrichtseinheiten) Kompetenzen im Bereich Wiederbelebung zu erwerben bzw. zu festigen, sodass bei Verlassen der Schule mehrfach insbesondere die Herz-Druck-Massage geübt werden konnte. 2Ältere Schülerinnen und Schüler (Jahrgangsstufe 11/12) üben auch die Atemspende ein.
3Die Durchführung der Module zum Thema Wiederbelebung erfolgt je nach Schulart und den jeweiligen schulischen Gegebenheiten entweder im (Fach-)Unterricht oder z. B. an Projekttagen oder im Rahmen von Schullandheimaufenthalten.
4Die Unterweisung und Übung der Wiederbelebung mit den Schülerinnen und Schülern soll von Lehrkräften der jeweiligen Schule durchgeführt werden. 5Diese Lehrkräfte besitzen entweder selbst den Lehrschein Erste Hilfe oder sind hierfür entsprechend fortgebildet worden.
6Es empfiehlt sich, insbesondere das für die Durchführung der ersten beiden Module (Jahrgangsstufen 7/8 und 9/10) benötigte Unterrichtsmaterial wie z. B. Reanimationsphantome ohne Beatmungsfunktion in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Sachaufwandsträger oder mithilfe anderer Geldgeber anzuschaffen. 7Hinsichtlich des für das dritte Modul (Jahrgangsstufe 11/12; Inhalt u. a. Übungen zur Wiederbelebung inklusive Atemspende sowie Anwendung des automatisierten externen Defibrillators) benötigten Unterrichtsmaterials wird die Zusammenarbeit mit einer ermächtigten Stelle empfohlen.