Inhalt

Fortbildung-FöR
Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 

Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

5.2 

1Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen, wie beispielsweise Raummiete, Referentenhonorare, Fahrtkosten und Material. 2Für Referentenhonorare können Stundensätze bis zu maximal 50 Euro je Fortbildungseinheit (FE = 45 Minuten) anerkannt werden. 3Ein höherer Stundensatz ist insbesondere bei selbstständigen Referenten im Einzelfall förderfähig, wenn die Überschreitung des Stundenhöchstsatzes im Förderantrag besonders begründet wird.

5.3 

1Pro Fortbildungseinheit wird ein Pauschalbetrag gewährt, der maximal 50 Euro betragen kann. 2Die Pauschalbeträge pro Fortbildungseinheit werden für jeden Förderbereich gesondert festgesetzt.

5.4 

1Die Zuwendung darf die dem Träger in der geförderten Maßnahme tatsächlich jeweils entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 2Vom Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einzubringen. 3Erhobene Teilnehmerbeiträge sind entsprechend zu berücksichtigen und ermäßigen gegebenenfalls den Zuwendungsbetrag.

5.5 

Der Zuwendungsempfänger kann für ausgefallene förderfähige Fortbildungsmaßnahmen bei der Bewilligungsbehörde Ersatzmaßnahmen anmelden.