Inhalt

Fortbildung-FöR
Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

1Die Antragsteller legen eine Auflistung aller geplanten Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Nr. 2 vor (Fortbildungsprogramm). 2Für jede Fortbildungsmaßnahme sind Konzeption und Ziel auszuweisen. 3Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 6 zu Art. 7 BayHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für eine Erfolgskontrolle notwendigen Daten den Bewilligungsbehörden zeitnah zur Verfügung zu stellen.

4.2 

1Die Bewilligungsbehörden gemäß Nr. 7 entscheiden je nach Förderbereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege oder dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, welche Fortbildungsmaßnahmen für welche Zielgruppen gefördert werden. 2Die Bewilligungsbehörden setzen die Mindestteilnehmerzahl und die förderfähigen Bereiche gegebenenfalls im Einzelfall fest. 3Maßnahmen mit weniger als acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden grundsätzlich nicht gefördert.