Inhalt

Fortbildung-FöR
Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

9. Verwendungsnachweis

9.1 

Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 1. März des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.

9.2 

1Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. 2Der Sachbericht besteht aus der Auflistung der durchgeführten und bewilligten Maßnahmen, den unterschriebenen Anwesenheitslisten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Präsenzveranstaltungen, der Anzahl der Fortbildungseinheiten und einem Bericht über den wesentlichen Inhalt der Fortbildung. 3Auf Nr. 4.1 Satz 3 wird verwiesen.