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Fortbildung-FöR
Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Bewilligungsbehörden

1Bewilligungsbehörde für den Bereich Behindertenhilfe ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales, für den Bereich der psychiatrischen Versorgung die jeweils örtlich zuständige Regierung. 2Die Bewilligungsbehörden sind ebenfalls zuständig für die Prüfung der Verwendungsnachweise, die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.