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HebBonR
Text gilt ab: 09.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Antragstellung

1Der Antrag auf Gewährung des Hebammenbonus ist einzureichen beim Landesamt für Pflege (im Folgenden: Landesamt) mit dem auf der Internetseite des Landesamts bereitgestellten Formblatt. 2Dem Antrag sind beizufügen:
a)
ein Identitätsnachweis,
b)
ein Nachweis über die Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes,
c)
ein Nachweis über eine freiberufliche geburtshilfliche Tätigkeit in Bayern durch
aa)
Nachweis des persönlichen Institutionskennzeichens (IK) nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder
bb)
Nachweis der Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 12 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG),
d)
ein Nachweis über die Betreuung von mindestens vier Geburten in Bayern in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr durch
aa)
Nachweis über die Gewährung des Sicherstellungszuschlags nach dem Vertrag gemäß § 134a SGB V oder
bb)
Nachweis über abgerechnete geburtshilfliche Leistungen jeweils durch schriftlichen Behandlungsvertrag,
e)
eine „De-minimis“-Erklärung und
f)
eine Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen.
3Der Antrag für das Jahr 2017 ist bis zum 31. März 2019 zu stellen. 4Im Übrigen ist der Antrag bis spätestens 30. Juni eines Jahres für das vorherige Jahr zu stellen.