Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2019

1. Gesetzliche Grundlagen

1Nach § 19 Abs. 1 des Weingesetzes (WeinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, dürfen Qualitätswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Qualitätslikörwein b. A. nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist. 2Bei Qualitätsschaumwein und Sekt mit Rebsortenangabe ist eine amtliche Prüfnummer möglich, aber nicht obligatorisch (§ 19 Abs. 2 WeinG). 3Inländischer Wein darf mit einem in § 20 Abs. 1 WeinG genannten Prädikat nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist. 4Die Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse finden sich im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktordnung und in den Nrn. 24 und 27 bis 30 des § 2 WeinG. 5Die §§ 22 bis 27 und § 28a der Weinverordnung (WeinV) enthalten die wesentlichen Verfahrensvorschriften. 6Zuständig für die Zuteilung der amtlichen Prüfungsnummer sowie für die Zuerkennung eines Prädikats ist für ganz Bayern die Regierung von Unterfranken, soweit es um Qualitätswein, Sekt b. A., Prädikatswein, Qualitätsperlwein b. A oder Qualitätslikörwein b. A. geht (§ 30 Nr. 2 Buchst. b und c der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften – BayWeinRAV). 7Bei Qualitätsschaumwein liegt die Zuständigkeit bei den Kreisverwaltungsbehörden (§ 30 Nr. 5 Buchst. c BayWeinRAV).