Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2017

4. Vergabe von Aufträgen an Gerichtsärzte

4.1 

Die Dienststellenleitung informiert die Gerichte auf Anfrage über Auslastung und Qualifikationen der Gerichtsärztinnen und Gerichtsärzte.

4.2 

1Geht ein Auftrag an die gerichtsärztliche Dienststelle, bestimmt die Dienststellenleitung, welche Gerichtsärztin oder welcher Gerichtsarzt die anfallende Aufgabe in ihrem Zuständigkeitsbereich übernimmt. 2Wird eine Gerichtsärztin oder ein Gerichtsarzt unmittelbar beauftragt, so informiert die Gerichtsärztin oder der Gerichtsarzt die Dienststellenleitung.

4.3 

1Kann die vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft benannte Ärztin oder der benannte Arzt aus innerbehördlichen oder persönlichen Gründen den Gutachtenauftrag nicht übernehmen oder nicht rechtzeitig erfüllen, so hält die Dienststellenleitung Rücksprache mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. 2Die Vorschriften der §§ 73 ff. der Strafprozessordnung sowie der §§ 404 ff. der Zivilprozessordnung bleiben unberührt.

4.4 

Die begutachtende Ärztin oder der begutachtende Arzt wirkt darauf hin, zu einem Augenschein oder einer Vernehmung beigezogen zu werden, wenn sie oder er dies für die Erstellung des Gutachtens für erforderlich hält.