Inhalt

GesZVV
Text gilt ab: 01.11.2017

2.   Zeugnisse der Gesundheitsbehörden in dienstrechtlichen Angelegenheiten

2.1   Inhalt und formaler Aufbau der Gesundheitszeugnisse

2.1.1  

1Die Gesundheitszeugnisse sind eine umfassende Entscheidungsgrundlage, mit der die personalbewirtschaftenden Stellen in dienstrechtlichen Angelegenheiten in die Lage versetzt werden sollen, Personalentscheidungen mit der notwendigen Sachkenntnis zu treffen. 2Aufgabe der ärztlichen Gutachterinnen und Gutachter der Gesundheitsbehörden ist es folglich, den medizinischen Sachverhalt bei den zu Begutachtenden nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zu klären und im Hinblick auf die Fragen der personalbewirtschaftenden Stelle sozialmedizinisch nach formalen Kriterien und Kategorien nachvollziehbar zu beurteilen.

2.1.2  

1Die ärztliche Gutachterin bzw. der ärztliche Gutachter muss dazu eine funktionelle Aussage treffen und auf die besonderen Fragen eingehen, die sich aus den jeweiligen Anforderungen ergeben. 2Im Gesundheitszeugnis dargestellte Krankheitssymptome müssen in einem nachvollziehbaren Kausalzusammenhang zum sozialmedizinischen Leistungsbild stehen. 3Das Gesundheitszeugnis enthält in der Regel eine zusammenfassende und schlüssige Darstellung und Beurteilung der durchgeführten Begutachtung mit einer Bewertung der sich aus Vorgeschichte, Untersuchungsmethoden, Untersuchungsbefund und ggf. ergänzenden Befunden ergebenden Besonderheiten, die für den Gutachtenszweck von Belang sind; Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde müssen erkennen lassen, in welchem Umfang die ärztliche Gutachterin bzw. der ärztliche Gutachter sich ihnen anschließt. 4Die medizinische Diagnose im engeren Sinn unterliegt regelmäßig der ärztlichen Schweigepflicht; ihre Mitteilung kommt nur in Betracht, wenn dies zur Beurteilung der Dienstfähigkeit für die personalbewirtschaftende Stelle zwingend erforderlich ist. 5Darzustellen sind bei entsprechender Fragestellung auch eine Beschreibung der gesundheitsbezogenen Leistungsfähigkeit, insbesondere eine Darlegung etwaiger Funktionseinschränkungen und ein Prognoseurteil zur voraussichtlichen Entwicklung der gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen. 6Es ist nicht Aufgabe der ärztlichen Gutachterin bzw. des ärztlichen Gutachters, selbst die verwaltungsrechtlichen Entscheidungen zu treffen. 7Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Berufsordnung für Ärzte in Bayern hiervon unberührt.

2.1.3  

1Die Gesundheitsbehörden haben sicherzustellen, dass die Gesundheitszeugnisse den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien genügen. 2Der Inhalt eines Gutachtens der Gesundheitsbehörden in dienstrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach seinem Zweck. 3Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist dabei im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens und bezogen auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten.

2.1.3.1   Gutachten auf Dienstunfähigkeit

1Ein Gutachten der Gesundheitsbehörden im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob die Beamtin bzw. der Beamte zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Dienstpflichten dauernd unfähig bzw. teildienstfähig ist und ob sie bzw. er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann (§ 26 BeamtStG). 2Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitgeteilt werden, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. 3Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf die Beamtin bzw. den Beamten erhobenen Befunde enthalten, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten, ihr bzw. sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. 4Das Gutachten muss es der Beamtin bzw. dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Ärztin bzw. des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. 5Es darf sich nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung der ärztlichen Gutachterin bzw. des ärztlichen Gutachters wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen.

2.1.3.2   Gutachten zur gesundheitlichen Eignung einer Beamtenbewerberin oder eines -bewerbers bzw. für die Übernahme einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

1Der Dienstherr kann einer Bewerberin bzw. einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, sie bzw. er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder sie bzw. er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. 2Für eine entsprechende Prognosebeurteilung des Dienstherrn hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung des Gesundheitszustandes der Bewerberin bzw. des Bewerbers muss in aller Regel die ärztliche Gutachterin bzw. der ärztliche Gutachter eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung der Bewerberin bzw. des Bewerbers erstellen. 3Die Ärztin bzw. der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. 4Dabei hat sie bzw. er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu setzen. 5Sie bzw. er muss in ihrer bzw. seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, ihre bzw. seine Untersuchungsmethoden erläutern und ihre bzw. seine Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. 6Auf dieser Grundlage hat sie bzw. er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Bewerberin bzw. des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten.

2.2   Gutachtensauftrag

1Die personalbewirtschaftenden Stellen werden gebeten, beim Anfordern von Gesundheitszeugnissen den Untersuchungszweck möglichst genau zu beschreiben und bei Einstellungsuntersuchungen etwaige besondere Anforderungen, die sich aus der vorgesehenen Verwendung der Bewerberin bzw. des Bewerbers oder der bzw. des Bediensteten ergeben, zu nennen. 2Den Gesundheitsbehörden sollen auch alle Umstände mitgeteilt werden, die für die Beurteilung von Bedeutung sein können (zum Beispiel längere oder häufig wiederholte Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit).

2.3   Ärztliche Schweigepflicht; datenschutzrechtliche Belange

1Die ärztliche Schweigepflicht gemäß § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB) gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu der den Gutachtensauftrag erteilenden Behörde (vgl. Art. 30, 31 Abs. 8 GDVG). 2Diese ärztliche Schweigepflicht besteht aber nur insoweit, als ein Sachverhalt nicht mehr durch die gesetzlich auferlegte Gutachtenspflicht gedeckt ist. 3Hinsichtlich des Umfangs der Weitergabe von ärztlichen Erkenntnissen an die personalbewirtschaftende Stelle ist das persönliche Geheimhaltungsinteresse der Begutachteten gewissenhaft zu berücksichtigen und nur die für eine sachgerechte Entscheidung zwingend erforderlichen Angaben sind mitzuteilen. 4In Zweifelsfällen ist die ärztliche Gutachterin bzw. der ärztliche Gutachter verpflichtet, der zuständigen Dienstbehörde im Rahmen des für die Entscheidung Erforderlichen auf Verlangen nähere medizinische Einzelheiten mitzuteilen. 5Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser sensiblen Daten sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben strikt einzuhalten. 6Bei Gutachtensanlässen, bei denen die Weiterleitung des Gesundheitszeugnisses an die personalbewirtschaftende Stelle nicht gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 GDVG durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist, hat die betroffene Person ausdrücklich in die Weiterleitung einzuwilligen. 7Hierfür ist bei der Begutachtung auf die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern das Formblatt nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden. 8Alternativ kann das Gesundheitszeugnis zur Weiterleitung an die personalbewirtschaftende Stelle der untersuchten Person ausgehändigt werden, sofern diese Stelle dem zustimmt. 9In anderen Fällen als bei Beamtenanwärtern gelten die Sätze 7 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass in Anlage 4 der Gutachtenszweck und die Stelle, der das Gutachten zugeleitet werden soll, an den jeweiligen Einzelfall anzupassen sind.

2.4   Formblätter

1Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (nachfolgend: Gesundheitsämter) verwenden vorbehaltlich des Satzes 2 Formblätter nach dem Muster der Anlage 2 „Beurteilungsgrundlage“, der Anlage 3 „Gesundheitszeugnis“ und der Anlage 4 „Einwilligung“. 2Sie teilen den personalbewirtschaftenden Stellen das Untersuchungsergebnis nach dem Formblatt „Gesundheitszeugnis“ (Anlage 3) mit, sofern die personalbewirtschaftenden Stellen bei der Erteilung des Gutachtensauftrags kein eigenes Formblatt, das mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege abgestimmt wurde, verwenden (zum Beispiel anlässlich der Untersuchung bzgl. des Nachweises der Forstdiensttauglichkeit gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Forstdiensttauglichkeit – AVV Forst – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 9. Oktober 2014, AllMBl. S. 475). 3Die „Beurteilungsgrundlage“ und ein Abdruck des „Gesundheitszeugnisses“ verbleiben bei den Gesundheitsämtern.