Inhalt

GesZVV
Text gilt ab: 01.11.2017

3.   Zeugnisse der Gesundheitsämter im Rahmen des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst

3.1  

1Die Gesundheitsämter stellen für Beschäftigte des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände Gesundheitszeugnisse aus, wenn diese tarifrechtlich vorgeschrieben sind. 2Hinsichtlich Inhalt und Aufbau der Gesundheitszeugnisse gelten die Ausführungen unter Nr. 2 entsprechend.

3.2  

Sieht eine tarifrechtliche Vorschrift wahlweise oder ausschließlich ein ärztliches oder vertrauensärztliches Zeugnis vor, so erstellen die Gesundheitsämter nur in den Fällen Zeugnisse, in denen das ärztliche oder vertrauensärztliche Zeugnis als Entscheidungsgrundlage nicht ausreicht, und zwar nur für Beschäftigte des Freistaats Bayern und der Gemeinden und Gemeindeverbände in Bayern.

3.3  

1Die Einstellungsbehörden des Freistaats Bayern sollen grundsätzlich auf eine Einstellungsuntersuchung bei Beschäftigten verzichten. 2Eine Einstellungsuntersuchung soll nur aus gegebener Veranlassung oder für Tätigkeiten verlangt werden, welche größere oder andersartige körperliche Anforderungen stellen als normale Büro- und Verwaltungstätigkeit; Nr. 3.2 gilt entsprechend.

3.4  

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden in Bayern wird empfohlen, ebenso zu verfahren.