Text gilt ab: 01.10.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2024

4. Zu § 6

4.1 Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter

1Das Staatsministerium bestellt auf Vorschlag der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen (Ausbildungsämter) besonders geeignete Beamtinnen und Beamte des fachlichen Schwerpunkts Gewerbeaufsicht zu Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie zu deren Stellvertretern. 2Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sowie deren Stellvertreter sind insoweit den Leiterinnen und Leitern der jeweiligen Ausbildungsämter unmittelbar unterstellt. 3Soweit es die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfordert, sind sie von sonstigen Dienstgeschäften zu entlasten. 4Die Ausbildungsleitungen leiten und überwachen die Ausbildung. 5Sie haben sich laufend vom Stand der Ausbildung der Auszubildenden zu überzeugen, eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen und an der Fortentwicklung der Ausbildung mitzuwirken. 6Den Ausbildungsleitungen obliegt es insbesondere,
den Gang der Ausbildung zu gestalten und an deren Fortentwicklung mitzuwirken,
die Ausbildungspläne aufzustellen und die Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen zu organisieren,
die Ausbilderinnen und Ausbilder vorzuschlagen,
sich am Ausbildungsplatz davon zu überzeugen, dass die Auszubildenden ordnungsgemäß ausgebildet werden,
die Ausbildung am Arbeitsplatz zu verbessern und weiterzuentwickeln,
die Beschäftigungsnachweise regelmäßig zu überprüfen,
die Erstellung der Dezernatsleitfäden (§ 11 Abs. 1) inhaltlich zu koordinieren,
die Dezernatsleitfäden (§ 11 Abs. 1) zu überprüfen, auszuwerten und bei unzureichenden Ergebnissen die notwendigen Maßnahmen zu treffen oder vorzuschlagen,
die Jahresnachweise (§ 11 Abs. 2) zu erstellen und zu eröffnen,
als unmittelbare Ansprechpartner und Vertrauensperson für Auszubildende, Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Lehrkräfte zur Verfügung zu stehen,
sich ein Bild über den Stand der Ausbildung sowie über Eignung, Leistung und Befähigung der Auszubildenden zu verschaffen und bei Mängeln geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
an dienststellenübergreifenden Dienstbesprechungen der Ausbildungsleitungen sowie an einschlägigen Fortbildungen teilzunehmen sowie
regelmäßig Besprechungen mit den Ausbilderinnen und Ausbildern durchzuführen.

4.2 Ausbilderinnen und Ausbilder

1Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsämter oder in deren Auftrag die Ausbildungsleitungen bestellen die Beschäftigten, denen die Auszubildenden zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden (Ausbilderinnen und Ausbilder). 2Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Ausbildungsleitungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind mit diesen für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Auszubildenden verantwortlich. 3Alle im Rahmen der Ausbildung tätigen Beschäftigten müssen die entsprechende fachliche, berufs- und arbeitspädagogische Eignung besitzen und das erforderliche Interesse an der Ausbildung aufbringen. 4Den Ausbilderinnen und Ausbildern obliegt es insbesondere,
die ihnen zugewiesenen Auszubildenden unter Einsatz lernfördernder Methoden mit den Arbeiten ihres Aufgabenbereichs vertraut zu machen,
darauf zu achten, dass die Auszubildenden ihre Dienstpflichten einhalten,
am Ende der Ausbildungsstation die Leistungen der Auszubildenden im Dezernatsleitfaden darzustellen,
den Dezernatsleitfaden am Ende der Ausbildungsstation zu eröffnen,
an Besprechungen mit der Ausbildungsleitung teilzunehmen sowie
an einschlägigen Fortbildungen teilzunehmen.