Text gilt ab: 01.10.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2024

11. Zu § 23

11.1 Abschluss des Zulassungsverfahrens

Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens erhalten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen eine vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu erstellende Bescheinigung, aus der sich die Gesamtnote, die Anzahl der Geprüften und die erreichte Platzziffer, die in der Reihenfolge der erzielten Gesamtnote vergeben wird, ergeben. 

11.2 Niederschrift

Die Niederschrift, aus der die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die wesentlichen Gegenstände der Prüfungsgespräche, die Einzelnoten sowie die Gesamtnote hervorgeht, erstellt das vorsitzende Mitglied.

11.3 Gesamtnote

1Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 2Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird.