Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2024

7. Zu § 10

1Die Auszubildenden haben einen Nachweis über die Beschäftigung im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung zu führen. 2Der Beschäftigungsnachweis kann nach dem Muster in Anlage 1 geführt werden, es ist jedoch auch eine andere Form möglich, insbesondere im Rahmen des Dezernatsleitfadens. 3Der Beschäftigungsnachweis dient der Überwachung der berufspraktischen Ausbildung. 4Er ist daher in einer Form zu führen, mit der die im Laufe der berufspraktischen Ausbildung durchgeführten Tätigkeiten und die Auseinandersetzung mit den Aufgaben der verschiedenen Dezernate nachvollzogen werden können. 5Der Nachweis über die Beschäftigung ist von den Ausbilderinnen und Ausbildern sowie regelmäßig von der Ausbildungsleitung zu überprüfen.