Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2024

6. Zu § 9

1Die berufspraktische Ausbildung orientiert sich am CA. 2Der CA bestimmt Inhalt und Umfang der im Rahmen der Ausbildung zu übertragenden Arbeiten. 3Um das Ausbildungsziel zu erreichen, sind Arbeiten zu übertragen, die einer vielseitigen und gründlichen Ausbildung dienen und zu einer selbstständigen Bearbeitung hinführen. 4Die Ausbildungsämter erstellen vor Beginn der berufspraktischen Ausbildung Dezernatsleitfäden. 5Die Auszubildenden werden nach diesen für jede Phase der berufspraktischen Ausbildung einer Ausbilderin, einem Ausbilder oder nacheinander mehreren Ausbilderinnen und Ausbildern zugeteilt.