Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2024

5. Zu § 8 

5.1 Ausbildungspläne

1Die Ausbildung wird in einem Curricularen Ausbildungsplan (CA) geregelt. 2Der CA wird nach den Vorgaben des Staatsministeriums im Benehmen mit dem StMAS durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Landesinstitut Arbeitsschutz und Produktsicherheit erstellt und fortgeführt und von der Akademie veröffentlicht.

5.2 Ablauf der Klausuren, Nichtteilnahme

5.2.1 

1Die Klausuren sind unter prüfungsgemäßen Bedingungen zu fertigen. 2Wer an einer Klausur aus einem wichtigen Grund nicht teilnehmen kann, hat dies glaubhaft zu machen. 3In diesem Fall ist die Klausur unverzüglich nachzuholen. 4An die Stelle der schriftlichen Nachholarbeit kann auf Anordnung der Akademie auch ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer treten. 5Es wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern durchgeführt, die sich auf eine ganze Prüfungsnote einigen. 

5.2.2 

1Für die Erstellung und Bewertung der Klausuren ist die Akademie zuständig. 2Bei der Bewertung der Klausuren werden nur ganze Noten erteilt. 3Die Notenskala ist möglichst auszuschöpfen. 

5.2.3 

1Die in § 7 genannten Fächergruppen gelten nur für den Schwerpunkt der jeweiligen Klausur. 2Sie können jederzeit mit Lehrfächern anderer Fächergruppen verknüpft werden. 

5.2.4 

1Die Glaubhaftmachung der Verhinderung (Nr. 5.2.1 Satz 2) erfolgt regelmäßig durch ein ärztliches Attest. 2Auf Verlangen der Akademie hat die Glaubhaftmachung durch das Attest einer Amts- oder Vertrauensärztin beziehungsweise eines Amts- oder Vertrauensarztes oder einer von der Akademie vorgeschlagenen Ärztin beziehungsweise eines Arztes zu erfolgen.