Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2024

1. Zu § 21

1.1 Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

1Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis ergeben sich aus § 7 des Beamtenstatusgesetzes sowie Art. 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG). 2Der Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht erfolgt durch Feststellung des Staatsministeriums nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 38 LlbG. 3Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Berücksichtigung des dienstlichen Bedürfnisses auch mit Blick auf die Gesamtprüfungsnote in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. 4Andernfalls scheiden Auszubildende wegen der Befristung ihres Arbeitsvertrags bis zum Ende der Ausbildung mit Abschluss der Ausbildung aus.

1.2 Rechtsstellung während der Ausbildung

1Die Ausbildung findet aus Gründen der Personalgewinnung nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern im Arbeitsverhältnis an einem Gewerbeaufsichtsamt statt. 2Das Arbeitsverhältnis ist für die Dauer der Ausbildung zu befristen. 3Bei einer Verlängerung der Dauer der Ausbildung gemäß § 4 kann das Arbeitsverhältnis entsprechend befristet verlängert werden. 4Zum Zwecke der Rechtssicherheit sind auch befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnisse, die nicht in ein weiteres Arbeitsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe münden, vorsorglich zu kündigen.

1.3 Pflichten der Auszubildenden

1Die Auszubildenden sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Lernen verpflichtet und haben eigenverantwortlich und zielgerichtet zum Erfolg ihrer Ausbildung beizutragen. 2Sie müssen sich die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Methodenkompetenzen aneignen und bereit sein, ihre soziale und persönliche Kompetenz weiterzuentwickeln. 3Sie müssen an den Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen und die ihnen zur Ausbildung aufgetragenen Aufgaben erfüllen. 4Die für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel haben sie selbst zu beschaffen, soweit sie von den Ausbildungsbehörden nicht gestellt werden. 5Sie sind zum Selbststudium verpflichtet. 6Der Erholungsurlaub soll während der berufspraktischen Ausbildung eingebracht werden.

1 [Amtl. Anm.:] Paragraphen ohne weitere Bezeichnung sind solche der FachV-GA