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ABLPO II
Text gilt ab: 28.06.2005

Zu § 14 LPO II (Überprüfung von Prüfungsentscheidungen):

§ 16 LPO I lautet:
„§ 16
Überprüfung von Prüfungsentscheidungen
(1)
1Ein Prüfungsteilnehmer kann beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erheben. 2Diese Einwendungen sind spätestens drei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 10 konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(2)
1Entsprechen die Einwendungen nicht dem Abs. 1, so werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen. 2Im Übrigen werden die Einwendungen im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. 3Auf Grund der Stellungnahmen der Prüfer entscheidet der Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses über die Einwendungen.
(3)
Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der zuständige Prüfungshauptausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
(4)
1Ein Antrag nach Abs. 3 ist unverzüglich schriftlich zu stellen. 2Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 10 ein Monat verstrichen ist.
(5)
Sechs Monate nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung gemäß § 10 darf der Prüfungshauptausschuss auch von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 3 nicht mehr treffen.
(6)
Die gemäß § 40 APO1 vorgesehene Möglichkeit der Anrufung des Landespersonalausschusses bleibt unberührt.
(7)
Durch Anträge im Sinn der Abs. 1 bis 6 wird die Frist für die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs nicht gewahrt.“

1 [Amtl. Anm.:] § 40 APO lautet:
㤠40
Anfechtbarkeit von Prüfungsentscheidungen
(1)
Unbeschadet der Möglichkeit, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, kann der Landespersonalausschuss zur aufsichtlichen Überprüfung einer Prüfungsentscheidung (Art. 109 Abs. 1 Nr. 3 BayBG) angerufen werden.
(2) Hierbei können Bewertungen nur darauf überprüft werden, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, verfahrensrechtliche Bestimmungen oder allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
(3) Durch die Anrufung des Landespersonalausschusses werden die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht gewahrt.“