Inhalt

ABLPO II
Text gilt ab: 28.06.2005

Zu § 11 LPO II (Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung):

Abs. 3:
Der Verzicht auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung muss dem Prüfungsamt über den örtlichen Prüfungsleiter unverzüglich mitgeteilt werden.