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ABLPO II
Text gilt ab: 28.06.2005

Zu § 9 LPO II (Unterschleif und Beeinflussungsversuch):

§ 11 LPO I lautet:
„§ 11
Unterschleif und Beeinflussungsversuch
(1)
Die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung über Unterschleif und Beeinflussungsversuch sind in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.1
(2)
1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind in der schriftlichen Prüfung die Aufsichtführenden und in der mündlichen Prüfung die Prüfer und die in § 2 Abs. 4 Satz 3 genannten Personen befugt, diese sicherzustellen; für praktische Prüfungen gilt dies je nach Art der Durchführung (§ 24 Abs. 2) entsprechend. 2Der Prüfungsteilnehmer ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit zu belassen. 4Bei Verhinderung einer Sicherstellung, Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung oder Herausgabe der Hilfsmittel und in den Fällen der Veränderung in den Hilfsmitteln nach Beanstandung wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.“

1 [Amtl. Anm.:] § 35 APO lautet:
㤠35
Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß
(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Unterschleif liegt auch vor, wenn ein Prüfungsteilnehmer ein nichtzugelassenes Hilfsmittel bei sich führt, nachdem die Prüfungsaufgabe ausgegeben worden ist, es sei denn, der Prüfungsteilnehmer weist nach, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Ein Prüfungsteilnehmer, der einen Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so ist er von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.“