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ABLPO II
Text gilt ab: 28.06.2005

Zu § 8 LPO II (Notenskala und Notenbildung):

§ 9 LPO I lautet:
„§ 9
Notenskala und Notenbildung
(1)
1Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
sehr gut
(1) = eine besonders hervorragende Leistung,
gut
(2) = eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
befriedigend
(3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend
(4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
(5) = eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend
(6) = eine völlig unbrauchbare Leistung.
2Die Verwendung von Zwischennoten ist nicht zulässig
(2)
1Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen eine Note zu bilden, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtungen zu teilen. 2Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Es ergibt ein so errechneter Zahlenwert
von 1,00 bis einschließlich 1,50
die Note sehr gut,
von 1,51 bis einschließlich 2,50
die Note gut,
von 2,51 bis einschließlich 3,50
die Note befriedigend,
von 3,51 bis einschließlich 4,50
die Note ausreichend,
von 4,51 bis einschließlich 5,50
die Note mangelhaft,
über 5,50
die Note ungenügend.
(3)
Die Gesamtnote für die Erste Staatsprüfung lautet bei einem Notendurchschnitt
von 1,00 bis einschließlich 1,50
mit Auszeichnung bestanden,
von 1,51 bis einschließlich 2,50
gut bestanden,
von 2,51 bis einschließlich 3,50
befriedigend bestanden,
von 3,51 bis einschließlich 4,50
bestanden.“