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ABLPO II
Text gilt ab: 28.06.2005

Zu § 7 LPO II (Prüfungsberechtigte Personen):

Die Prüfer werden nach Maßgabe der Entscheidungen der zuständigen Stellen mit der Bewertung der schriftlichen Hausarbeit sowie mit der Abnahme und Bewertung der Kolloquien, der mündlichen Prüfungen und der Lehrproben beauftragt.