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ABLPO II
Text gilt ab: 28.06.2005

Zu § 5 LPO II (Aufgaben des Prüfungsamts):

Abs. 1:
Die Prüfungsämter haben
1.
die Zweite Staatsprüfung vorzubereiten, insbesondere den Zeitraum der mündlichen Prüfungen und der Lehrproben festzulegen und ihre rechtzeitige Bekanntmachung im Staatsanzeiger und im Amtsblatt des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu veranlassen,
2.
den kirchlichen Oberbehörden den Zeitraum der mündlichen Prüfungen und der Lehrproben mitzuteilen, zu denen gemäß § 2 Abs. 4 LPO II Vertreter entsandt werden können,
3.
über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden,
4.
die Gesamtnoten der Zweiten Staatsprüfung, die Gesamtprüfungsnoten, die Platzziffern sowie die zusammenfassenden Ergebnisse der Prüfungsteilnehmer festzustellen, das Prüfungszeugnis oder die Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung sowie die Bescheinigung über die zusammenfassenden Ergebnisse auszustellen und einen Abdruck der Ergebnislisten der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu übersenden,
5.
über die Folgen des Unterschleifs, der Verhinderung, des Versäumnisses, der Unterbrechung und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit zu entscheiden,
6.
über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) zu entscheiden,1
7.
die Prüfungshauptausschüsse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
8.
die Aufgaben des örtlichen Prüfungsleiters wahrzunehmen, soweit ein solcher nicht bestellt ist,
9.
alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
Abweichend hiervon gilt Folgendes:
Bei den Lehrämtern an Grundschulen und Hauptschulen ist für die in Nr. 1 genannte Aufgabe, die Feststellung der Platzziffern und die Übersendung der Ergebnislisten an die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig.
Bei den Lehrämtern an beruflichen Schulen und Sonderschulen ist für die in Nrn. 1 und 4 genannten Aufgaben das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig.

1 [Amtl. Anm.:] § 38 APO lautet:
㤠38
Nachteilsausgleich
(1) Schwerbehinderten (§ 1 SchwbG) und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 1 SchwbG) soll auf Antrag vom Prüfungsausschuss (Prüfungsamt) nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des Schwerbehinderten oder des Gleichgestellten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden.
(2) Schwerbehinderten oder Gleichgestellten kann neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden, soweit dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.
(3) Prüfungsteilnehmern, die nicht Schwerbehinderte oder Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Nachteilsausgleich gewährt werden.“