ABLPO II
Text gilt ab: 28.06.2005
Abs. 4:
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds eines Prüfungshauptausschusses wird für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bzw. ein neues stellvertretendes Mitglied bestellt.
Abs. 5:
Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen Personen sein, die im Staatsministerium für Unterricht und Kultus ein Fachreferat leiten.