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ABLPO II
Text gilt ab: 28.06.2005

Zu § 2 LPO II (Durchführung der Prüfung):

Abs. 6:
Prüfungsakten im Sinne dieser Bestimmung sind die korrigierte schriftliche Hausarbeit und die dazu abgegebenen Bemerkungen der beiden Prüfer sowie die Niederschriften über die Prüfungslehrproben, die mündliche Prüfung und das Kolloquium.