Inhalt

ABLPO II
Text gilt ab: 28.06.2005

Zu § 21 LPO II (Prüfungslehrproben):

Jede Lehrprobe ist noch am gleichen Tag zu benoten. Für die Benotung der Lehrprobe gelten § 20 Abs. 5 Sätze 1 bis 2 LPO II entsprechend. Die Note (§ 8 LPO II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 LPO I) wird dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach ihrer Festlegung bekannt gegeben. Im Anschluss ist eine Niederschrift zu erstellen, aus der Verlauf, Vorzüge und Schwächen der Lehrprobe und die Note hervorgehen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Abs. 2:
Die Ausarbeitung des schulpsychologischen Fachgesprächs ist den Mitgliedern der Prüfungskommission zwei Tage vorher auszuhändigen.
Abs. 7:
Der Entwurf der Prüfungslehrprobe ist der Person, die den Vorsitz in der Prüfungskommission führt, in vierfacher Fertigung auszuhändigen.