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ABLPO II
Text gilt ab: 28.06.2005

Zu § 20 LPO II (Mündliche Prüfung):

Über jede mündliche Prüfung ist von einem Prüfer eine Niederschrift (§ 2 Abs. 2 LPO II) zu fertigen. In ihr werden der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der mündlichen Prüfung und die darin gestellten Hauptfragen, die Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers durch jeden der beiden Prüfer und die endgültige Note festgehalten. In der Niederschrift ist außerdem anzugeben, ob die Note durch Einigung der beiden Prüfer zustande kam. Die Niederschrift wird von beiden Prüfern unterschrieben und über die Außenstelle des Prüfungsamts oder den örtlichen Prüfungsleiter dem Prüfungsamt zugeleitet.
Abs. 4:
Die mündliche Prüfung wird von den gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 2 LPO II bestimmten Prüfern abgenommen. Die Aufteilung der jeweiligen Prüfungszeit auf die beiden Prüfer liegt in deren Ermessen.
Abs. 5:
Die Bewertung der gesamten Leistung des Prüfungsteilnehmers in jeder mündlichen Prüfung erfolgt durch beide Prüfer.