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ABLPO II
Text gilt ab: 28.06.2005

Zu § 18 LPO II (Schriftliche Hausarbeit):

Der Umfang der schriftlichen Hausarbeit soll in der Regel 25 Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten. Die Stellen der schriftlichen Hausarbeit, die wörtlich oder dem Sinn nach der Literatur oder anderen Quellen entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall in der für wissenschaftliche Arbeiten üblichen Form als Entlehnung kenntlich gemacht sein. Der Verfasser hat zu versichern, dass er die schriftliche Hausarbeit nicht schon als Doktor-, Magister- oder Diplomarbeit bei einer Hochschule oder als schriftliche Hausarbeit bei einer anderen Staatsprüfung für ein Lehramt eingereicht hat. Erweist sich eine der abzugebenden Versicherungen als unwahr, so liegt ein Täuschungsversuch im Sinn des § 9 LPO II vor. Eine anderweitige Verwendung der schriftlichen Hausarbeit ist dem Prüfungsteilnehmer vor Aushändigung des Prüfungszeugnisses nicht gestattet.
Abs. 4:
Eine Bestätigung über das Thema, den Zeitpunkt der Erteilung sowie den Zeitpunkt der Ablieferung der schriftlichen Hausarbeit nach § 18 Abs. 5 LPO II wird zu den Unterlagen beim Studienseminar genommen.
Abs. 7:
Jeder der beiden Prüfer bewertet die schriftliche Hausarbeit mit einer Note nach § 8 LPO II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 LPO I und legt die wesentlichen Gründe für die Bewertung in einer Bemerkung nieder. Die sprachliche Darstellung und die äußere Form können bei der Beurteilung berücksichtigt werden.