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Text gilt ab: 01.09.2004
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Organisation der Praktika im Zusammenhang mit dem Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt und dem Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I

KWMBl. I 2004 S. 335


2038.3.5-K
Organisation der Praktika im Zusammenhang mit dem Studium der
Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt und dem Studium für die
Qualifikation als Beratungslehrkraft im Rahmen der
Lehramtsprüfungsordnung I
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 10. September 2004 Az.: VI.9 - 5 S 4061 - 6.83 886

1. Art, Aufgabe und Durchführung der Praktika

Im Zusammenhang mit dem grundständigen Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt ist der Nachweis der erfolgreichen Ableistung der Praktika nach § 108 Abs. l Nr. 2 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (GVBl S. 165) zu erbringen: Für die im Zusammenhang mit einer nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abzuleistenden Praktika gelten die besonderen Bestimmungen des § 108 Abs. 5 LPO I. Im Zusammenhang mit dem grundständigen Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft sind die Praktikumsnachweise nach § 109 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 LPO I zu erbringen. Bei einer nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG mit der Qualifikation als Beratungslehrkraft gelten die besonderen Bestimmungen des § 109 Abs. 6 LPO I (vgl. Nr. 1.4). Darüber hinaus hat der Bewerber die Praktika abzuleisten, die im Zusammenhang mit dem weiteren Fach beziehungsweise den weiteren Fächern stehen (vgl. insbesondere § 38 LPO I).
Die im Folgenden genannten Praktika sind in die vorlesungsfreie Zeit zu legen.

1.1 Praktika im Zusammenhang mit dem grundständigen Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt

1.1.1 

Die Organisation und Durchführung der Praktika gemäß § 38 Abs. 2 und 3 LPO I richten sich nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28. Februar 2003 (KWMBl I S. 94 f.). Die unterrichtsbezogenen Praktika beziehen sich nicht auf das Fach Psychologie. Wenn der Studierende einer Schule zugewiesen worden ist, an der auch Unterricht in Psychologie erteilt wird, kann ihm Gelegenheit gegeben werden, außerhalb des zeitlichen Rahmens des genannten Praktikums auch im Unterricht des Fachs Psychologie zu hospitieren.

1.1.2 

Aufgabe und Ziel der praktisch-psychologischen Tätigkeit an einer Schule oder einem Schülerheim einschließlich der dort bestehenden Einrichtungen zur Schulberatung ist die Einführung des Studierenden in die Praxis der schulpsychologischen Beratung, insbesondere in den Aufgabenfeldern „individualpsychologische Beratung“ und „Schullaufbahnberatung“. Nach einer Periode der Beobachtung soll der Studierende z.B. bei der Vorbereitung und Durchführung von Einzeluntersuchungen und Gruppenuntersuchungen Aufgaben übernehmen; verantwortlich für die Untersuchung und ihre Auswertung bleibt in jedem Fall der Schulpsychologe, der den Praktikanten herangezogen hat. Das Praktikum kann abgeleistet werden an einer staatlichen Schule (gegebenenfalls unter Einschluss eines Schülerheims) oder an einer Einrichtung der staatlichen Schulberatung, an der ein staatlicher Schulpsychologe seinen Dienstsitz hat. Die Betreuung durch Aufsicht und Anleitung liegt beim staatlichen Schulpsychologen, daneben bezüglich des Aufgabenfeldes „Schullaufbahnberatung“ auch beim Leiter der Einrichtung der staatlichen Schulberatung oder der Beratungslehrkraft. Wo die Möglichkeit besteht, muss Bezug zu der Schulart gegeben sein, deren Lehramt der Bewerber anstrebt. Das Praktikum umfasst eine in der Regel zusammenhängende Zeit von sechs Wochen im zeitlichen Umfang einer Vollbeschäftigung. Das Praktikum soll in der Regel nicht vor dem vierten Fachsemester abgeleistet werden. Auf Antrag des Studierenden kann das zuständige Praktikumsamt (s. unter Nr. 2.1.2) die Ableistung des Praktikums auch an einer kommunalen Schulberatungseinrichtung oder an einer privaten Schule – unter sinngemäßer Anwendung der für das Praktikum erlassenen Vorschriften – zulassen. Voraussetzung ist, dass ein Bezug zur Schulart, deren Lehramt der Bewerber anstrebt, besteht, Aufgaben und Ziele des Praktikums erfüllt werden können und die Betreuung gesichert ist.

1.1.3 

Die beiden Praktika an außerschulischen Einrichtungen sollen dem Studierenden ermöglichen, pädagogische Bereiche im Umfeld der Schule kennen zu lernen sowie sich über Berufsfelder psychologischer Praxis – unter Berücksichtigung vor allem der Bereiche, die zur Tätigkeit des Schulpsychologen in engerer Beziehung stehen oder mit denen der Schulpsychologe zusammenarbeitet – zu orientieren und in ihnen die Anwendung psychologischer Arbeitstechniken unter Anleitung zu üben. Die Praktika können abgeleistet werden an:
a)
Kindergärten, die nach Art. 8 BayKiG anerkannt oder vorläufig anerkannt sind, oder Kinderhorten oder Einrichtungen der Jugendarbeit, die über mindestens eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft mit Hochschulausbildung, die dort bereits seit mindestens zwei Jahren tätig ist, verfügen und von einem öffentlichen oder einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe getragen werden,
b)
Einrichtungen für behinderte Kinder (Tagesstätten, Heimen) oder Kinderheimen und Einrichtungen der Heimerziehung im Sinn des § 34 SGB VIII (insbesondere Heimen mit heilpädagogischen und therapeutischen Sonderaufgaben und Jugendwohnheimen, die von einem öffentlichen oder einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe getragen werden),
c)
Erziehungsberatungsstellen und weiteren Beratungsstellen für Jugendliche,
d)
Einrichtungen der Wirtschaft zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Jugendlichen und Mitarbeitern.
Die gewählten Einrichtungen müssen verschiedenen Gruppen (Buchst. a bis d) angehören. Die unter Buchst. b, c und d genannten Einrichtungen müssen über mindestens eine hauptamtliche Fachkraft mit der Ausbildung eines Diplompsychologen verfügen. Die Betreuung durch Aufsicht und Anleitung liegt bei einem Diplompsychologen und / oder (bei Gruppe a) dem verantwortlichen Leiter der Einrichtung. Die Einrichtungen sollen einen Ausbaustand und eine Inanspruchnahme aufweisen, die dem Praktikanten hinreichend breite Erfahrungen vermitteln können. Die Praktika umfassen jeweils eine in der Regel zusammenhängende Zeit von sechs Wochen im zeitlichen Umfang einer Vollbeschäftigung; für die Genehmigung von Ausnahmen ist das jeweilige Praktikumsamt (s. unter Nr. 2.1.2) zuständig. Die Praktika sollen in der Regel nicht vor dem vierten (bei Gruppe a: zweiten) Fachsemester abgeleistet werden; für die Genehmigung von Ausnahmen ist das jeweilige Praktikumsamt (s. unter Nr. 2.1.2) zuständig.

1.2 Praktikum und Hospitation im Zusammenhang mit dem Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft

1.2.1 

Aufgabe und Ziel des Praktikums an einer Einrichtung der Schulberatung einschließlich zweier Hospitationen von je einwöchiger Dauer bei Stellen der Berufsberatung und der Erziehungsberatung ist es, dem Studierenden einen Einblick in die Tätigkeit der Schulberatung und anderer Beratungseinrichtungen, mit denen die Beratungslehrkraft zusammenarbeitet, zu vermitteln. Das Praktikum kann an Einrichtungen der staatlichen Schulberatung abgeleistet werden. Die Betreuung liegt beim Leiter der jeweiligen Einrichtung der staatlichen Schulberatung. Das Praktikum umfasst eine in der Regel zusammenhängende Zeit von sechs Wochen im zeitlichen Umfang einer Vollbeschäftigung. In seinem Rahmen finden statt:
a)
eine Hospitation von einwöchiger Dauer (fünf bis sechs Tage) bei einer oder mehreren Einrichtungen der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit und
b)
eine Hospitation von einwöchiger Dauer (fünf bis sechs Tage) bei einer oder mehreren Erziehungsberatungsstellen. Das Praktikum soll in der Regel frühestens nach dem vierten Semester des Lehramtsstudiums und nach dem zweiten Semester des Studiums für die Qualifikation als Beratungslehrkraft abgeleistet werden.

1.2.2 

Die Hospitationen an verschiedenen Schularten haben die Aufgabe, dem Studierenden einen Einblick in die Schulpraxis der einzelnen Schularten zu geben. Die Hospitationen umfassen eine in der Regel zusammenhängende Zeit von je einer Unterrichtswoche (fünf beziehungsweise sechs Unterrichtstagen) mit mindestens je 20 besuchten Unterrichtsstunden
a)
an einer öffentlichen Grund- und Hauptschule (oder Grundschule und Teilhauptschule),
b)
an einer öffentlichen oder geeigneten privaten Förderschule,
c)
an einer öffentlichen beruflichen Schule,
d)
an einer öffentlichen Realschule
e)
an einem öffentlichen Gymnasium.
Die Betreuung der Praktikanten wird jeweils von der Beratungslehrkraft der Schule wahrgenommen. Sie lässt den Praktikanten als Hörer an ihrem Unterricht teilnehmen und führt ihn in die spezifischen pädagogischen Probleme der jeweiligen Schulart ein. Dabei werden Gesichtspunkte der Schullaufbahn und der Lern- und Verhaltensschwierigkeiten von Schülern besonders berücksichtigt. Die Beratungslehrkraft vermittelt, insbesondere wenn sie z.B. nur in der Grundschule oder nur in der Hauptschule unterrichtet, dem Praktikanten nach Möglichkeit auch Hospitationen bei anderen Lehrkräften ihrer Schule. Die Gesamtaufsicht über das Praktikum liegt beim Leiter der jeweiligen Schule, der dem Praktikanten auch Einblicke in spezifische Fragen des Schulrechts und der Schulorganisation an der jeweiligen Schulart vermittelt. Die Hospitationen sollen in der Regel frühestens nach dem vierten Semester des Lehramtsstudiums abgeleistet werden.

2. Praktikumsämter: Meldung zu den Praktika

2.1 Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt

2.1.1 

Für die Meldung zu den Praktika nach Nr. 1.1.1 gelten die für die verschiedenen Lehrämter erlassenen Bestimmungen.

2.1.2 

Die Abwicklung des Praktikums nach Nr. 1.1.2 wird aus Gründen der organisatorischen Vereinfachung einheitlich durch die Praktikumsämter bei den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien im Benehmen mit den Einrichtungen der staatlichen Schulberatung übernommen. Der Studierende wendet sich je nach Hochschule an das Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in
Oberbayern-Ost, Maria-Theresia-Gymnasium, Regerplatz l, 81541 München, (Universität München),
Oberbayern-West, Klenze-Gymnasium, Wackersberger Straße 59, 81371 München, (Katholische Universität Eichstätt),
Oberfranken, Jean-Paul-Gymnasium, Gymnasiumsplatz 4-6, 95028 Hof, (Universität Bamberg).
Die Meldung muss dem Praktikumsamt spätestens zum 15. Januar (bei Praktikumsbeginn im/ab März) beziehungsweise zum 1. Juli (bei Praktikumsbeginn im/ab September) vorliegen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung an eine bestimmte Schule oder eine bestimmte Einrichtung der staatlichen Schulberatung; Ortswünsche werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Studierende kann auch einer Schule oder einer Einrichtung der staatlichen Schulberatung außerhalb des betreffenden Regierungsbezirks zugewiesen werden.

2.1.3 

Die Einrichtungen, an denen die Praktika nach Nr. 1.1.3 abgeleistet werden, wählt der Studierende selbst. Er wird dabei vom Praktikumsamt (s. Nr. 2.1.2) in Verbindung mit den für die Ausbildung der Schulpsychologen zuständigen Hochschulinstituten beraten und unterstützt; Listen geeigneter Einrichtungen in Bayern werden bereitgehalten.

2.2 Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft

Bezüglich des Praktikums nach Nr. 1.2.1 und der Hospitationen nach Nr. 1.2.2 gilt für die Praktikumsämter und die Meldung zum Praktikum Nr. 2.1.2 entsprechend. Die Zuweisung der Studierenden zu den Hospitationen nach Nr. 1.2.2 erfolgt im Benehmen mit den für die einzelnen Schularten zuständigen Praktikumsämtern.

3. Bescheinigung über die Praktika und Vorlage des Erfahrungsberichts

Dem Studierenden wird nach erfolgreichem Abschluss des Praktikums eine Bescheinigung entsprechend dem jeweiligen Muster (Anlagen 1 bis 4) ausgestellt. Bei Praktika nach Nr. 1.1.2 erfolgt die Unterzeichnung der Bescheinigung zunächst durch den staatlichen Schulpsychologen und den Schulleiter, bei Praktika nach Nr. 1.1.3 durch den betreuenden Diplompsychologen und – beziehungsweise/oder – den verantwortlichen Leiter der Einrichtung. Nach Ableistung der drei Praktika werden die Bescheinigungen durch den Studierenden gesammelt dem Leiter des in Nr. 2.1.2 genannten Praktikumsamts zur Unterzeichnung zugeleitet. Der in § 108 Abs. l Nr. 2 Buchst. a und b LPO I für jedes Praktikum geforderte Erfahrungsbericht ist beizufügen. Der erfolgreiche Abschluss des Praktikums setzt voraus, dass der Studierende regelmäßig daran teilgenommen hat und sämtliche im Rahmen des Praktikums gestellte Aufgaben mit ausreichendem Ergebnis erledigt hat. Bei Praktika, bei denen ein erfolgreicher Abschluss nicht bescheinigt werden kann, ist die Bescheinigung unter Angabe der wesentlichen Gründe zu versagen; einen Abdruck des Schreibens erhält gegebenenfalls das in Nr. 2.1.2 genannte Praktikumsamt. In diesem Fall ist das Praktikum an einer anderen Schule beziehungsweise Einrichtung zu wiederholen. Im Erfahrungsbericht stellt der Bewerber den zeitlichen Verlauf des Praktikums und die Gesichtspunkte, die für die Erreichung der Ziele des Praktikums (s. Nrn. 1.1.2 und 1.1.3) wichtig sind, dar.

4. Gemeinsame Bestimmungen für die Praktika (und Hospitationen)

Die Bestimmungen in Nr. 2.2 3 und Nr. 4 der KMBek vom 28. Februar 2003 (KWMBl I S. 89) über die Organisation des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gelten sinngemäß. Die Tätigkeit im Zusammenhang mit den Praktika richtet sich im Übrigen nach den jeweils für Lehrkräfte beziehungsweise für das jeweilige Personal der Einrichtung geltenden Bestimmungen. Die Studierenden unterstehen während der Praktika den Weisungen des Leiters der Schule beziehungsweise der Einrichtung und des jeweiligen Betreuers.

5. Ersatz durch andere Praktika

Anträge auf Anerkennung von gleichwertigen Praktika, die außerhalb Bayerns abgeleistet wurden, sind an das beim Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-Ost eingerichtete Praktikumsamt zu richten. Der Meldung zur Prüfung ist in diesem Fall die Bestätigung dieses Praktikumsamts über die Gleichwertigkeit des Praktikums beizufügen. Im Ausland abgelegte Praktika können nur im Fall der Praktika nach Nr. 1.1.3 anerkannt werden.

6. In-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2004 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 15. Juni 1993 (KWMBl I S. 401) aufgehoben.
Dr. Berggreen-Merkel
Ministerialdirigentin