Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2004

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

1. Aufgabe und Inhalt des gelenkten Berufspraktikums (Praktikum)

1.1 

Das Praktikum soll vermitteln
Einblick in Strukturen, Funktionen, Arbeitsweisen und fachtheoretische Grundlagen der Berufsfelder und Berufe der jeweiligen Fachrichtungen
Fähigkeiten in den Grundtechniken der jeweiligen Fachrichtung
Einsicht in die Arbeitswelt der Auszubildenden und in Fragen innerbetrieblicher Kommunikation und Kooperation
Verständnis für didaktisch-methodische Gedankengänge der Ausbildung.

1.2 

Das Praktikum richtet sich nach den Vorschriften der Nummern 2 bis 11 und den Ausbildungsplänen des Abschnitts II.

2. Dauer des Praktikums

2.1 

Das einjährige Praktikum umfasst nach Abzug einer Zeit von vier Wochen für Erholungsurlaub 48 Wochen Vollzeitausbildung mit einer Ausbildungszeit, die der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer des Betriebs entspricht. Ausfallzeiten sind nachzuholen.

2.2 

Das Praktikum für die Erweiterung des Studiums nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 LPO I umfasst 24 Wochen Vollzeitausbildung mit einer Ausbildungszeit, die der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer des Betriebs entspricht. Ausfallzeiten sind nachzuholen.
Das Praktikum für die nachträgliche Erweiterung des Studiums nach § 91 Abs. 2 LPO I umfasst zwölf Wochen Vollzeitausbildung mit einer Ausbildungszeit, die der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer des Betriebs entspricht.

2.3 

Das Praktikum kann in Teilabschnitten abgeleistet werden. Teilabschnitte von einer Dauer von weniger als vier Wochen sind in der Regel nicht zulässig und können nicht berücksichtigt werden. Es wird empfohlen, das Praktikum in möglichst großen zusammenhängenden Blöcken zu leisten, also z.B. zwei Teilabschnitte von mindestens zwölf Wochen abzuleisten.

3. Zeitliche Lage des Praktikums

3.1 

Ein Teil des Praktikums – mindestens zwölf Wochen – soll vor der Aufnahme des Studiums abgeleistet werden. Die Ableistung des Praktikums nach Aufnahme des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit bedeutet für Studierende eine starke Belastung. Ein Studium, das ohne vorherige Ableistung eines Praktikumsteils von mindestens drei Monaten begonnen wird, ist zusätzlich erschwert; ein erfolgreicher Studienabschluss ist in diesem Fall infrage gestellt.

3.2 

Nach Aufnahme des Studiums kann das Praktikum nur während der vorlesungsfreien Zeit (1. März bis 30. April und 1. August bis 31. Oktober) abgeleistet werden, es sei denn, der Studierende ist aufgrund einer Beurlaubung durch die Universität zum Zwecke der Ableistung des Praktikums von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit. Praktikumszeiten, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt.

4. Anrechnung von Ausbildungszeiten und Zeiten der beruflichen Tätigkeit

4.1 

Das Praktikum kann ersetzt werden durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung. Einschlägig ist eine Berufsausbildung dann, wenn der Ausbildungsberuf dem Berufsfeld angehört, das der beruflichen Fachrichtung des Studierenden entspricht. Einem Berufsfeld nicht zugeordnete Berufe können teilweise anerkannt werden, wenn sie der beruflichen Fachrichtung des Studierenden entsprechen. Nicht einschlägige Berufsausbildungen können bis zu 24 Wochen auf das Berufspraktikum angerechnet werden. Die wesentlichen fehlenden Ausbildungsinhalte sind nachzuholen. Inhalte und zeitlicher Umfang der nachzuholenden Abschnitte werden vom Praktikumsamt festgelegt.

4.2 

Es wird den Studierenden empfohlen, freiwillige zusätzliche Praktika zu leisten.

4.3 

Die Ausbildungszeit von praktischen Studiensemestern der Fachhochschule wird auf die Ausbildungszeit des Praktikums angerechnet, wenn die Ausbildungsinhalte der beruflichen Fachrichtung nach dem Ausbildungsplan im Abschnitt II durch die praktischen Studiensemester der Fachhochschule im Wesentlichen abgedeckt sind. Praktische Studiensemester der Fachhochschulen einschließlich Vorpraktikum können bis zu 40 Wochen angerechnet werden, soweit kein Fachrichtungswechsel vorliegt. Über Inhalte und zeitlichen Umfang der nachzuleistenden Praktika entscheidet das Praktikumsamt.

4.4 

Auf die Ausbildungszeit des Praktikums werden Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bis zu 24 Wochenstunden, bei einem Praktikum für die Erweiterung des Studiums nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 LPO I bis zu zwölf Wochen angerechnet, wenn und soweit sich die berufliche Tätigkeit auf wesentliche Ausbildungsinhalte des Praktikums in der beruflichen Fachrichtung nach dem Ausbildungsplan im Abschnitt II erstreckt hat.

4.5 

Für Praktika, die nicht nach diesen Richtlinien abgeleistet werden, gilt Nummer 4.4 entsprechend. Praktika, die außerhalb des deutschsprachigen Raums abgeleistet werden, können nur im Umfang von bis zu 24 Wochen angerechnet werden.

5. Ausbildungsstätte

5.1 

Das Praktikum – ausgenommen das Praktikum für das Studium der Fachrichtung Sozialpädagogik – ist in Ausbildungsstätten abzuleisten, die nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (§§ 20 ff.) oder der Handwerksordnung (§§ 21 ff.) zur Einstellung von Auszubildenden berechtigt sind. Für das Praktikum des Studiums der Fachrichtung Sozialpädagogik sind Tageseinrichtungen für Kinder (z.B. Kindergärten, Horte, Netze für Kinder) und Heime geeignet, wenn die Anleitung durch eine Fachkraft sichergestellt ist.

5.2 

In elterlichen Betrieben oder in Betrieben der Ehefrau/des Ehemannes können nicht mehr als 24 Wochen des Praktikums, bei einem Praktikum für die Erweiterung des Studiums nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 LPO I sechs Wochen des Praktikums abgeleistet werden.

6. Vermittlung von Ausbildungsstätten

Bei der Vermittlung von Praktikantenstellen können die Praktikumsämter behilflich sein.

7. Praktikantenvertrag

7.1 

Der Praktikant schließt mit dem Ausbildungsbetrieb einen Praktikantenvertrag. Der Praktikantenvertrag sollte dem Muster in Anlage 1 entsprechen. Das Praktikumsamt kann das Vertragsmuster nach Anlage 1 an besondere Gegebenheiten einer Fachrichtung anpassen.

7.2 

Der Ausbildungsbetrieb stellt dem Praktikanten über die dort durchlaufenen Ausbildungsabschnitte ein Praktikantenzeugnis nach Anlage 2 aus. Das Praktikumsamt kann das Muster nach Anlage 2 an die besonderen Gegebenheiten einer Fachrichtung anpassen.

8. Versicherungspflicht

8.1 

Nach der geltenden Rechtslage unterliegen Praktikanten, die vor Beginn des Studiums ein in einer Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren – unabhängig von einer Vergütung oder der Höhe der Vergütung – in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung der Versicherungspflicht. Soweit eine Familienversicherung besteht, ist die Versicherungspflicht als Praktikant (§ 5 Abs. 10 Fünftes Sozialgesetzbuch) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nachrangig, es sei denn, der Ehegatte oder das Kind des Praktikanten ist nicht versichert.
Praktikanten, die während der Dauer des Studiums als ordentliche Studierende ein Praktikum ableisten, sind nicht sozialversicherungspflichtig. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt jedoch voraus, dass das Praktikum in der Studienordnung vorgeschrieben ist. Ist das Praktikum nicht vorgeschrieben, besteht die Rentenversicherungsfreiheit nur, wenn es ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze (1/7 der monatlichen Bezugsgröße; 1999 = DM 630) nicht übersteigt, abgeleistet wird.
Im Einzelfall berät die jeweils zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse).

8.2 

Während des Praktikums besteht Unfallversicherungsschutz nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.

8.3 

Auf Verlangen des Ausbildungsbetriebs hat der Praktikant eine der Dauer und dem Inhalt des Ausbildungsvertrags angepasste Haftpflichtversicherung abzuschließen.

9. Wochen- und Arbeitsberichte

9.1 

Der Praktikant ist verpflichtet, Wochenberichte und Arbeitsberichte entsprechend den Anweisungen des Praktikumsamts zu erstellen.

9.2 

Die Wochenberichte sollen einen Überblick über die täglich ausgeführten Arbeiten innerhalb einer Praktikumswoche geben. Die Arbeiten sind zu beschreiben, die benötigten Zeiten sind anzugeben.

9.3 

Arbeitsberichte sind jede zweite Woche zu erstellen. Dabei soll eine wesentliche Arbeit aus dem jeweiligen Praktikumsabschnitt herausgegriffen, theoretisch behandelt und auf die Beschreibung des Arbeitsganges, die Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Bearbeitungstechniken und technologischen Grundlagen eingegangen werden. Das zuständige Praktikumsamt kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich der Universität eine abweichende Regelung treffen.

9.4 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der einzelnen Berichte (Nummern 9.2 und 9.3) werden durch den Ausbildungsbetrieb geprüft und durch Firmenstempel und Unterschrift bestätigt. Von der Bestätigung des Arbeitsberichtes (Nummer 9.3) durch die Praktikumsinstitution kann in der Fachrichtung Sozialpädagogik das Praktikumsamt im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich der Universität in begründeten Fällen absehen.

10. Anerkennung

10.1 

Das Praktikum bedarf der Anerkennung durch das Praktikumsamt der Universität.

10.2 

Die Anerkennung ist durch den Praktikanten zu beantragen. Die Erfüllung der Anforderungen an das Praktikum ist nachzuweisen. Dabei sind die Praktikantenverträge, die Praktikantenzeugnisse und die Wochen- und Arbeitsberichte vorzulegen.

10.3 

Die Anerkennung wird versagt, wenn die Anforderungen an das Praktikum nach diesen Richtlinien nicht erfüllt sind. Das Praktikumsamt kann Berichte, die Mängel oder Fehler enthalten oder unvollständig sind, unter Einräumung einer Frist zur Nachbesserung zurückweisen.

11. Zuständigkeit für den Vollzug der Richtlinien

Für den Vollzug der Richtlinien ist das Praktikumsamt der Universität zuständig, an der der Praktikant das Studium aufnimmt bzw. aufgenommen hat, soweit diese Richtlinien keine andere Regelung treffen.