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Text gilt ab: 01.07.2017

4.  Anrechnung von Ausbildungszeiten und Zeiten der beruflichen Tätigkeit

Das Praktikum kann durch eine einschlägige, abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung ersetzt werden. Einschlägig ist eine Berufsausbildung, wenn der Ausbildungsberuf dem Berufsfeld angehört, das der beruflichen Fachrichtung des bzw. der Studierenden entspricht.
Nicht einschlägige Berufsausbildungen können mit bis zu 24 Wochen auf das Berufspraktikum angerechnet werden.
Die Ausbildungszeit eines einschlägigen praktischen Studiensemesters einer Fachhochschule kann mit bis zu 24 Wochen angerechnet werden.
Einschlägige Praktika im Ausland können mit bis zu 20 Wochen auf das Berufspraktikum angerechnet werden.
Einschlägige Tätigkeiten können
im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung in der 11. Jahrgangsstufe der Fachoberschule mit bis zu 18 Wochen, sofern sie in einem Betrieb bzw. einer sozialen Einrichtung erbracht wurden,
im Rahmen einer Masterarbeit, für die in einem Betrieb oder einer Einrichtung die Anwesenheit erforderlich ist, mit bis zu vier Wochen
im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres mit bis zu 42 Wochen
angerechnet werden.