Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2019

6. Praktika

6.1 Betriebspraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPO I)

Das Betriebspraktikum richtet sich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Organisation des Betriebspraktikums und des Orientierungspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 3. Juni 2014 (KWMBl. S. 82).

6.2 Orientierungspraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPO I)

Das Orientierungspraktikum richtet sich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 3. Juni 2014 (KWMBl. S. 82).

6.3 Pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPO I)

1Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum kann an allen staatlichen Grund- bzw. Mittelschulen in Bayern („Praktikumsschule“) abgeleistet werden. 2Die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer legt den Nachweis über die Ableistung des Orientierungspraktikums bei der Leiterin oder beim Leiter des Praktikumsamts vor. 3Bei fehlendem Nachweis ist die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer zurückzuweisen.
4Bei der Wahl der Praktikumsschule kann die oder der Studierende Wünsche äußern. 5Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum umfasst 150 bis 160 Unterrichtsstunden, die in der Regel im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren abgeleistet werden sollen. 6Die Teilnahme an einer von der Universität durchgeführten, auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltung ist verpflichtend. 7Mit Vorlage der Nachweise über die ordnungsgemäße Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und der gegebenenfalls zugeordneten universitären Lehrveranstaltung bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung gelten mindestens sechs Leistungspunkte im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g LPO I als erbracht. 8Die Universität kann unter Anwendung von § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. h LPO I mehr als sechs Leistungspunkte mit der Teilnahme am pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum und an den auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltungen verbinden; die entsprechende Anzahl ist dann auf dem Nachweis über die ordnungsgemäße Ableistung anzugeben.
9Im pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum haben die Studierenden insbesondere folgende Aufgaben und Studienziele, wobei die Gesamtverantwortung bei der jeweiligen Lehrkraft verbleibt:
gezielte Einbindung in den Unterricht der Praktikumslehrkraft und weiterer Lehrkräfte der Praktikumsschule; dabei können z. B. auch Formen des Unterrichtens im Team kennengelernt werden,
Beobachtung des Lern- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in der Klasse,
Beobachtung des Lehrerinnen- und Lehrerhandelns im Unterricht,
Kennenlernen verschiedener Lehrerinnen- bzw. Lehrerpersönlichkeiten und Unterrichtsmethoden (z. B. Möglichkeiten des Lehrens und Lernens in der digitalen Welt), Kennenlernen des Unterrichtsalltags im Bewusstsein der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler,
Sensibilisierung für die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf,
Sammeln von ersten Erfahrungen bei der individuellen Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler,
Vorbereitung, Durchführung und Analyse von mindestens drei eigenständigen Unterrichtsversuchen (gegebenenfalls auch nur einzelne Phasen einer Unterrichtsstunde) sowie Begleitung und Betreuung von Klassen oder Lerngruppen in angemessenem Umfang,
Mitgestaltung von Übungseinheiten,
Kennenlernen schulischer Ganztagsangebote nach Möglichkeit,
Kennenlernen außerunterrichtlicher Aufgaben einer Lehrkraft,
Übernahme von einfachen Organisationsaufgaben und Teilnahme am Prozess der Schulentwicklung als Mitglied der Schulfamilie,
Kennenlernen anderer Schularten,
Kennenlernen von Kooperationsmöglichkeiten mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
10Beim Studium für das Lehramt an Grundschulen sollten im Rahmen des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums auch vorschulische Bildungseinrichtungen kennengelernt werden. 11Möglichkeiten und Formen der Kooperation mit der Schule sollen dabei besondere Beachtung finden.
12An der Praktikumsschule werden die für die oben genannten Aufgaben im Zusammenhang mit dem pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen. 13Es ist insbesondere Aufgabe der Praktikumslehrkräfte, die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer bei der Erfüllung der geforderten Aufgaben und Tätigkeiten anzuleiten und zu unterstützen, einschließlich regelmäßiger Besprechungen.
14Die Praktikumslehrkraft führt mit der Praktikumsteilnehmerin bzw. dem Praktikumsteilnehmer neben den regelmäßigen Besprechungen über den Verlauf des Praktikums auch ein abschließendes Beratungsgespräch über die Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Praktikum mit dem Ziel einer Empfehlung für die Eignung für den Lehrerinnen- bzw. Lehrerberuf. 15Dabei ist auf die Angebote zur Eignungsüberprüfung für den Lehrerberuf an den Universitäten und im Internet sowie auf die Veröffentlichungen des Staatsministeriums zum Lehrerbedarf hinzuweisen. 16Auf der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums wird die Durchführung, nicht aber Inhalt und Ergebnis dieses Gesprächs schriftlich festgehalten. 17Ferner bestätigt dort die Praktikumsteilnehmerin bzw. der Praktikumsteilnehmer, dass sie bzw. er sich über die Veröffentlichungen des Staatsministeriums zum Lehrerbedarf informiert hat.

6.4 Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPO I)

1Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum findet während eines Semesters einmal jede Woche statt und umfasst dabei mindestens drei Stunden Unterricht und anschließende Besprechung. 2Es soll so mit den Lehrveranstaltungen an der Hochschule verbunden sein, dass sich Lehrveranstaltung und Praktikum gegenseitig ergänzen und vertiefen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG). 3Die Hochschule legt die bei erfolgreicher Teilnahme am studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum erworbenen Leistungspunkte unter Anwendung von § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. h und gegebenenfalls Buchst. e LPO I fest.
4Folgende Organisationsformen sind möglich:
Die Studierenden nehmen am Unterricht von Praktikumslehrkräften teil.
Die Studierenden nehmen am Unterricht des Vertreters oder der Vertreterin der Fachdidaktik teil, der in entsprechenden Lehrveranstaltungen an der Hochschule den Unterricht in diesem Fach vorbereitet und in der von der Praktikumslehrkraft geführten Klasse betreut beziehungsweise erprobt und vorführt.
1Im Rahmen dieser Praktika können auch andere Veranstaltungen (z. B. Unterrichtsmitschau) stattfinden. 2Diese Veranstaltungen in Verbindung mit dem Praktikum in einer Klasse werden von den Hochschullehrerinnen und -lehrern in Absprache mit dem Leiter bzw. der Leiterin des Praktikumsamts organisiert.
Ein Beratungsgespräch über die Eignung für den Lehrerberuf wird durch die Praktikumslehrkraft geführt.
5Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum ist in dem von dem oder der Studierenden gewählten Unterrichtsfach und in der Didaktik der Grundschule oder den Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule (je nach dem angestrebten Lehramt) abzuleisten.
6Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum hat die oder der Studierende insbesondere folgende Aufgaben und Studienziele:
Kenntnis fachspezifischer Arbeitsweisen anhand einzelner Unterrichtsmodelle, Unterrichtsbeispiele und Unterrichtsprojekte in verschiedenen Jahrgangsstufen,
Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und mindestens drei eigenständige Lehrversuche mit Besprechung.
7Die Praktikumslehrkraft führt mit der Praktikumsteilnehmerin oder dem Praktikumsteilnehmer ein (weiteres) Beratungsgespräch über die Eignung für den Lehrerberuf und den voraussichtlichen Lehrerbedarf. 8Dabei ist auf die Angebote zur Eignungsüberprüfung für den Lehrerberuf an den Universitäten und im Internet sowie auf die Veröffentlichungen des Staatsministeriums zum Lehrerbedarf hinzuweisen. 9Auf der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums wird die Durchführung, nicht aber das Ergebnis dieses Gesprächs schriftlich festgehalten. 10Ferner bestätigt dort die Praktikumsteilnehmerin bzw. der Praktikumsteilnehmer (erneut), dass sie bzw. er sich über die Veröffentlichungen des Staatsministeriums zum Lehrerbedarf informiert hat.

6.5 Zusätzliches studienbegleitendes Praktikum (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 38 Abs. 1 Nr. 3 LPO I)

1Das Praktikum findet während eines Semesters einmal jede Woche statt, umfasst dabei mindestens drei eigenständige Lehrversuche mit Besprechung und muss in enger Verbindung zu den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen stehen.
2Im zusätzlichen Praktikum hat die oder der Studierende insbesondere folgende Aufgaben und Ziele:
Analyse, Planung, Durchführung, Kontrolle und Reflexion des Unterrichts in der Grundschule beziehungsweise in der Mittelschule im Rahmen der gewählten Fächerverbindung,
Durchführung mindestens eines Unterrichtsversuchs in Zusammenarbeit mit der zuständigen Hochschullehrerin oder dem zuständigen Hochschullehrer.