Text gilt ab: 01.08.2019
5.
1Zur Durchführung der Praktika teilen die Schulämter den Hochschulen im Einvernehmen mit diesen geeignete Schulen (Praktikumsschulen) zu (Art. 4 Abs. 3 BayLBG). 2Die Praktikumslehrkräfte werden von den Schulämtern im Benehmen mit den Praktikumsämtern an den Hochschulen bestellt.