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Text gilt ab: 01.08.2019

5. Zuteilung der Praktikumsschulen und Bestellung der Praktikumslehrer

1Zur Durchführung der Praktika teilen die Schulämter den Hochschulen im Einvernehmen mit diesen geeignete Schulen (Praktikumsschulen) zu (Art. 4 Abs. 3 BayLBG). 2Die Praktikumslehrkräfte werden von den Schulämtern im Benehmen mit den Praktikumsämtern an den Hochschulen bestellt.