Text gilt ab: 01.08.2019
3.
1Die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen oder künstlerischen, fachdidaktischen und berufspraktischen Studien sind so miteinander zu verbinden, dass sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG). 2Das bedeutet, dass Praktikumsamt, Praktikumslehrkräfte und Hochschullehrerinnen und -lehrer in ständigem Kontakt stehen und kooperativ Unterricht und Lehrveranstaltungen in Schule und Hochschule planen und besuchen, ferner die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer gegebenenfalls auch Veranstaltungen in der Schule durchführt.