Text gilt ab: 01.08.2019

3. Bedeutung der Praktika im Rahmen des Studiums

1Die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen oder künstlerischen, fachdidaktischen und berufspraktischen Studien sind so miteinander zu verbinden, dass sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG). 2Das bedeutet, dass Praktikumsamt, Praktikumslehrkräfte und Hochschullehrerinnen und -lehrer in ständigem Kontakt stehen und kooperativ Unterricht und Lehrveranstaltungen in Schule und Hochschule planen und besuchen, ferner die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer gegebenenfalls auch Veranstaltungen in der Schule durchführt.