Text gilt ab: 01.08.2019

8. Bescheinigung über die Praktika

8.1 

1Praktikumslehrkräfte und Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestätigen einvernehmlich die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 LPO I sowie den zugehörigen Lehrveranstaltungen (vgl. Anlage). 2Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass die oder der Studierende am Praktikum regelmäßig teilgenommen, die verpflichtenden Unterrichtsversuche durchgeführt, sämtliche im Rahmen des Praktikums und der zugehörigen Lehrveranstaltungen gestellten Aufgaben mit zureichendem Ergebnis erledigt hat. 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Zeitraum des betreffenden Praktikums gefertigt werden können. 4Die Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an den den Praktika zugeordneten Lehrveranstaltungen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Hochschule.
5Die Bescheinigung darf von den Praktikumslehrkräften erst unterschrieben werden, nachdem die Praktikumsteilnehmerin bzw. der Praktikumsteilnehmer per Unterschrift bestätigt hat, dass sie bzw. er sich über die Veröffentlichungen des Staatsministeriums zum Lehrerbedarf informiert hat.

8.2 

1Bei Praktika, bei denen eine erfolgreiche Teilnahme nicht bescheinigt werden kann, ist die Ausstellung der Bescheinigung durch die Praktikumslehrkraft und die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich zu versagen; einen Abdruck des Schreibens erhält das Praktikumsamt. 2In diesen Fällen ist das Praktikum zum nächstmöglichen Termin zu wiederholen und bei einer anderen Praktikumslehrkraft abzuleisten. 3Gleiches gilt, wenn die bzw. der Studierende ein Praktikum aus Gründen, die sie bzw. er nicht zu vertreten hat, nur zum Teil ableisten kann.