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Text gilt ab: 01.08.2019

7. Meldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum und zu den studienbegleitenden Praktika

1Zur Ableistung der Praktika nach Nrn. 6.3, 6.4 und 6.5 dieser Bekanntmachung hat sich die oder der Studierende bei der Leiterin oder dem Leiter des Praktikumsamts rechtzeitig (nach öffentlicher Bekanntmachung durch das Praktikumsamt) zu melden. 2Die Zuweisung an die Praktikumsschule kann nur durch die Leiterin bzw. den Leiter des Praktikumsamts oder die Vertreterin bzw. den Vertreter im Amt erfolgen und ist verbindlich.