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Text gilt ab: 01.01.2011

12. Haftpflichtversicherung

1Die Studierenden sind bei Abschluss des Ausbildungsvertrags auf Nr. 2.5 der Bekanntmachung vom 20. August 2007 hinzuweisen, in der der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Dauer der Ausbildung während des praktischen Studiensemesters empfohlen wird. 2Hierüber ist ein Vermerk zu den Personalnachweisen zu fertigen. 3Die Aufnahme der Studierenden zur Ableistung des praktischen Studiensemesters soll jedoch nicht vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.