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Text gilt ab: 14.01.1974
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II. Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Heilpraktikers:

Aufwendungen von in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmern einschließlich ihrer nach § 205 RVO familienhilfe-berechtigten berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Inanspruchnahme eines Heilpraktikers (Untersuchung, Behandlung, Medikamente) sind grundsätzlich beihilfefähig, da es sich in der Regel um eine besondere Heilmethode handelt, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen vorsieht. Sollte allerdings im Einzelfall eine solche besondere Heilmethode offensichtlich nicht gegeben sein, ist die Beihilfefähigkeit im Hinblick auf die Regelung des § 3 Absatz 1 der Beihilfe-Tarifverträge vom 15. Juni 1959 i.d.F. der Ergänzungstarifverträge Nr. 1 vom 26. Mai 1964 ausgeschlossen; in diesem Falle sind bei Aufwendungen von privat versicherten oder freiwillig bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Angestellten einschließlich ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen die bei entsprechender Behandlung durch einen Arzt zustehenden Leistungen abzusetzen, wenn der Arbeitgeber an der Aufbringung der Beihilfe für die Krankenversicherung gemäß § 405 RVO beteiligt war und die Krankenversicherung für die Inanspruchnahme eines Heilpraktikers keine Leistungen vorsieht.
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