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Text gilt ab: 24.06.1971

II. Verhältnis des tatsächlichen Beitrags des Angestellten zu einer privaten Krankenversicherung zum Beitrag bei Krankenversicherungspflicht (Abschnitt A Absatz 5 Satz 2 des Rundschreibens vom 17. Februar 1971)

1.
Diese Regelung findet in erster Linie auf eine vom Arbeitgeber bezuschusste einheitliche private Krankenversicherung Anwendung. Sie gilt aber auch dann, wenn mehrere Versicherungen (Grund- und Zusatzversicherung oder verschiedene Versicherungen für den beihilfeberechtigten Angestellten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen) bestehen, deren Beiträge bei der Bemessung des Zuschusses vom Arbeitgeber berücksichtigt werden (vgl. Abschnitt IV Nr. 1 Absatz 3 und Nr. 5 meines Rundschreibens zur Durchführung des § 405 RVO vom 10. Mai 1971**)**). In diesen Fällen ist ggf. auch der Beitrag zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Ermittlung des Gesamtbeitrags zu berücksichtigen.
2.
Treffen mehrere Versicherungen im Sinne der vorstehenden Nr. 1 zusammen, sind sie als Einheit anzusehen, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Aufwendungen geltend gemacht werden, für die nur Leistungen aus einer dieser Versicherungen zustehen.
Beispiel zu Nr. 1 und Nr. 2:
Ein Angestellter bezahlt für seine private Krankenversicherung mtl. 90,00 DM und für seine nicht erwerbstätige freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der beiden Kinder versicherte Ehefrau mtl. 110,00 DM. Bei Krankenversicherungspflicht würde der gesamte Beitrag des Angestellten mtl. 120,00 DM betragen.
Die private Krankenkasse des Angestellten erstattet von den in seiner Person entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1.200,00 DM 1.000,00 DM:
Vom Arbeitgeber bezuschusster Gesamtbeitrag mtl.:
90,00 DM + 110,00 DM = 200 DM:
Anzurechnende Leistung:
1.000 x 120
= 600
200
Die Beihilfe beträgt 65 v.H. des Unterschiedsbetrags (1.200 - 600 = 600); sie beträgt somit 390,-- DM.
3.
Bei der Ermittlung des tatsächlichen Beitrags bleibt eine etwa in Anspruch genommene Beitragsrückgewähr außer Betracht.
4.
Bei der Berechnung der zustehenden anzurechnenden Kassenleistung aufgrund des Verhältnisses des tatsächlichen Beitrags zu dem Beitrag bei Krankenversicherungspflicht sind beide Beiträge auf volle Deutsche Mark aufzurunden.

**) [Amtl. Anm.:] Abschn. C Unterabschn. IV Nr. 1 Abs. 3 und Nr. 5 der gleichzeitig veröffentlichten FMBek v. 24.6.1971 Az.: P 2004 - 17/19 - 36 265 zur Durchführung des Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes