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Text gilt ab: 01.03.1971
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Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge sowie Durchführung des Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes

FMBl. 1971 S. 145

StAnz. 1971 Nr. 9


2034.7-F
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge sowie Durchführung des Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 1. März 1971 Az.: P 2026 - 27/12 - 13 108
Gemäß Artikel 47 des Bayerischen Besoldungsgesetzes gebe ich nachstehend das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 17.02.1971, Az.: D II 4 - 220 220 - 2/35, über die Durchführung der Beihilfetarifverträge (vgl. FMBek vom 07.08.1959, Az.: P 1820 A - 64 333, FMBl S. 868, StAnz Nr. 33, und vom 05.08.1964, Az.: P 1020 A - 42 895, FMBl 669, StAnz Nr. 33) zum Vollzug bekannt. Leistungen aus einer freiwilligen Krankenversicherung sind auf die beihilfefähigen Aufwendungen nach Abschnitt A Absatz 5 des BMI-Rundschreibens nur anzurechnen, wenn der Arbeitgeber während der Zeit, in der die Aufwendungen entstehen, nach § 405 RVO n.F. die Beiträge tatsächlich mit aufbringt. Angestellte, die den Beitragszuschuss nach § 405 RVO n.F. nicht in Anspruch nehmen, erhalten deshalb - wie bisher - Beihilfen ohne Anrechnung der Leistungen aus der freiwilligen Krankenversicherung. Haben Angestellte den Zuschuss bereits vor Bekanntgabe dieses Erlasses beantragt, kann ausnahmsweise nach Satz 3 verfahren werden, wenn sie bis spätestens 31. März 1971 erklären, dass sie den Zuschuss nach § 405 RVO n.F. nicht in Anspruch nehmen und evtl. bereits erfolgte Zahlungen zurückerstatten.
Weitere Hinweise zur Durchführung der Neuregelung bleiben vorbehalten.
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
I.A.
Dr. Bensegger
Ministerialdirektor
Rundschreiben des Bundesministers des Innern
vom 17. Februar 1971 - D II 4 - 220 220 - 2/35 -
Die Gewerkschaften haben die Tarifverträge über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge vom 15. Juni 1959 in der Fassung der Ergänzungstarifverträge Nr. 1 vom 26. Mai 1964 zum 30. September 1970 gekündigt. Die Tarifverhandlungen haben bisher nicht zum Abschluss neuer Tarifverträge geführt. Die gekündigten Tarifverträge gelten daher gemäß § 4 Absatz 5 TVG weiter, bis neue Abmachungen an ihre Stelle treten. Bei ihrer Weiteranwendung bitte ich, bis zum In-Kraft-Treten neuer tariflicher Regelungen jedoch Folgendes zu beachten: