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Text gilt ab: 01.03.1971
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B. Folgerungen aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juni 1970 - 4 AZR 262/69 -

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Juni 1970 folgende Auffassung vertreten:
1.
§ 3 Absatz 1 BhVTV enthält keinen völligen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sachleistungen für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Arbeiter.
2.
Pflichtversicherten Arbeitern des Bundes sind Beihilfen zu solchen Sachleistungen zu gewähren, für die ihnen ein Anspruch gegenüber dem Krankenversicherungsträger nicht zusteht.
3.
Ob dem pflichtversicherten Arbeiter ein solcher Anspruch zusteht oder nicht, haben die Gerichte für Arbeitssachen inzidenter zu prüfen.
4.
Pflichtversicherte Arbeiter können Ansprüche auf Gewährung von Haushaltshilfen als Nebenleistungen aus § 184 RVO und auf Hauspflege nach § 185 RVO (Hilfs- bzw. Pflegekräfte) haben.
5.
Krankenversicherungsträger sind auch in Fällen sog. Kann-Leistungen verpflichtet, eine Sachleistung dann zu gewähren, wenn angesichts der Umstände, der Bedürfnisse und der Erfordernisse des Einzelfalles jede andere Entscheidung mit einem Ermessensfehler behaftet wäre.
Ich bitte daher, § 3 Absatz 1 der Beihilfetarifverträge vom 15. Juni 1959 künftig und soweit über Anträge noch nicht entschieden ist, in folgender Fassung anzuwenden:
„(1) Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind auf die ihnen zustehenden Sachleistungen angewiesen. Dies gilt auch, soweit der Krankenversicherungsträger nach der RVO oder seiner Satzung Sachleistungen nur als Kann-Leistungen gewährt; hat der Krankenversicherungsträger die Zahlung solcher Leistungen abgelehnt, sind die nachgewiesenen Aufwendungen im Rahmen der BhV beihilfefähig. Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Pflichtversicherte diese Leistungen nicht in Anspruch nimmt oder sich anstelle einer möglichen Sachleistung eine Barleistung gewähren lässt, sind nicht beihilfefähig. Lediglich in den Fällen, in denen die Krankenversicherung keine Leistungen vorsieht oder nach einem Zuschuss leistet, sind die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der BhV beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen werden ggf. um den Zuschuss gekürzt. “