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ZustBek-IM
Text gilt ab: 01.07.2019

3. Stellenbewirtschaftung

1Die VV Nrn. 1 und 2 zu Art. 34 der Bayerischen Haushaltsordnung bleiben von dieser Bekanntmachung unberührt. 2Die stellenbewirtschaftenden Behörden sind für die Einhaltung der Stellenpläne verantwortlich.