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ZustBek-IM
Text gilt ab: 01.07.2019

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 1 bis 12 TV-L

1.1 

1Folgenden Behörden wird innerhalb ihres Dienstbereichs die Zuständigkeit für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 1 bis einschließlich 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Auszubildenden übertragen:
dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs zugleich für die Verwaltungsgerichte,
der Landesanwaltschaft Bayern,
dem Landesamt für Asyl und Rückführungen,
dem Landesamt für Statistik,
den Regierungen zugleich für die ihnen nachgeordneten Behörden der staatlichen inneren Verwaltung sowie für die Staatlichen Feuerwehrschulen, deren Sitz in ihrem Bezirk liegt,
dem Landesamt für Datenschutzaufsicht,
dem Landesamt für Verfassungsschutz,
den Präsidien der Bayerischen Landespolizei,
dem Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei,
dem Landeskriminalamt,
dem Polizeiverwaltungsamt.
2Die Zuständigkeiten umfassen vorbehaltlich der nachfolgenden Nummern alle von der Begründung bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses notwendigen Maßnahmen.

1.2 

Die Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 4 TV-L über Nebentätigkeiten werden den Landratsämtern und den Präsidenten der Verwaltungsgerichte für ihren Dienstbereich übertragen.

1.3 

1Die nach Nr. 1.1 zuständigen Behörden können den nachgeordneten Beschäftigungsdienststellen (ausgenommen ihren Außenstellen) für ihren Dienstbereich arbeitsrechtliche Aufgaben allgemein oder im Einzelfall zuweisen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgabe in der Lage sind. 2Dabei kann bestimmt werden, dass die Einstellung oder die Eingruppierung in bestimmte Entgeltgruppen der Zustimmung der übertragenden Behörde bedarf. 3Wird die Befugnis übertragen, ist eine Kopie dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vorzulegen. 4Hierbei sind die Kapazitätsfreisetzungen bei der übertragenden Behörde anzugeben.

1.4 

Das Zustimmungsverfahren nach § 308 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

1.5 

Zuständigkeiten der VVInnRUT vom 26. Juni 2003 (AllMBl. S. 247, 2004 S. 53), die durch Bekanntmachung vom 23. Mai 2006 (AllMBl. S. 206) geändert worden ist, gelten in sinngemäßer Anwendung der für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften auch für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende.