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Text gilt ab: 01.07.2009
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2034.6-F, 2030.8.1-F

Hinweise zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz
(Bildschirmbrillen)

Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 26. Mai 2009, Az. 25 - P 2506 - 001 - 17 111/09

(FMBl. S. 266)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Hinweise zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz (Bildschirmbrillen) vom 26. Mai 2009 (FMBl. S. 266)

1. Allgemeines

1.1  Rechtliche Grundlagen:

Nach Anhang Teil 4 Abs. 2 Ziffer 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008 (BGBl I S. 2768) hat der Arbeitgeber/Dienstherr seinen Beschäftigten (Beamtinnen/Beamten, Richterinnen/Richtern, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern) eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. Der Sehtest kann durch die Betriebsärztin/den Betriebsarzt, aber auch durch eine andere fachkundige Person erfolgen. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen. Entsprechendes gilt bei Auftreten von Sehbeschwerden.
Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

1.2  Definition der Begriffe „normale Sehhilfen “/ „spezielle Sehhilfen“ :

Normale Sehhilfen sind zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit notwendig und genügen den Sehanforderungen des Alltags. Spezielle Sehhilfen sind an die besonderen Bedingungen und die individuellen Sehanforderungen der Bildschirmarbeit des Beschäftigten angepasst. Sie eignen sich nicht als Alltagsbrille. Bildschirmbrillen können mit Einstärken-, Mehrstärken- oder speziellen Bildschirmgleitsichtgläsern ausgestattet sein.

1.3  Erforderlichkeit einer speziellen Sehhilfe bei altersbedingter Veränderung des Sehens:

Mit dem Alter vermindert sich das Akkommodationsvermögen, so dass etwa ab dem 45. Lebensjahr eine Altersnahbrille erforderlich werden kann, bei Hyperopie auch schon früher. Eine Altersnahbrille ist für die Bildschirmarbeit geeignet, wenn sie ein ausreichend großes Sehfeld besitzt und bei noch ausreichendem Akkommodationsvermögen scharfes Sehen auf Entfernungen zwischen Tastatur (ca. 40 cm) und Bildschirm (ca. 50 bis 70 cm) ermöglicht.
Wenn bei stärker eingeschränktem Akkommodationsvermögen die Altersnahbrille für die Bildschirmarbeit nicht mehr ausreicht, oder die Universalgleitsichtbrille zwar für den Alltag ausreicht, aber zu Beschwerden bei der Bildschirmarbeit führt, ist eine Bildschirmbrille notwendig.
In der Regel gilt: Wer bei der Bildschirmarbeit keine asthenopischen (fehlsichtigkeitsbedingten) Beschwerden hat und dessen Visus die Kriterien nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung „Bildschirmarbeitsplätze “ (G 37) erfüllt, benötigt keine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit.

2. Feststellung der Notwendigkeit einer speziellen Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz

Die Feststellung der Notwendigkeit einer geeigneten Bildschirmbrille bedarf der abgestimmten Zusammenarbeit von der den Sehtest durchführende Person (Betriebsärztin/Betriebsarzt, andere fachkundige Person), Augenärztin/Augenarzt und Optikerin/Optiker. Hierbei ist wie folgt vorzugehen:

2.1  Untersuchung der Augen nach ArbMedVV durch die Betriebsärztin/den Betriebsarzt oder eine andere fachkundige Person:

Der/dem Beschäftigten ist, unabhängig von der Dauer der Tätigkeit am Bildschirmgerät, eine Untersuchung der Augen vom Arbeitgeber/Dienstherrn anzubieten und zu bezahlen.
Werden bei der Sehschärfeprüfung die Mindestanforderungen nach G 37 erfüllt, jedoch Beschwerden im Zusammenhang mit der Bildschirmarbeit angegeben, ist der Bildschirmarbeitsplatz auf ergonomische Mängel hin zu untersuchen. Sind asthenopische Beschwerden anzunehmen, ist eine Untersuchung durch eine Augenärztin/einen Augenarzt angezeigt.

2.2  Untersuchung durch eine Augenärztin/einen Augenarzt:

Dabei wird eine bereits vorhandene Alltagsbrille auf Tauglichkeit überprüft. Bei Korrekturbedarf wird in der Regel eine neue Alltagsbrille verordnet. Dann erfolgt ein Arbeitsversuch mit dieser normalen Sehhilfe.
Ergibt die Überprüfung der Alltagsbrille, dass sie noch alltagstauglich, aber nicht für die Bildschirmarbeit geeignet ist, verordnet die Augenärztin/der Augenarzt eine Bildschirmbrille mit folgenden Angaben:
Refraktionswerte,
Visus,
Maximalakkommodation,
Addition ausgehend von der Fernwirkung (für die kürzeste angegebene Entfernung: Tastatur und Leseentfernung),
Typ der vorgesehenen Brillengläser und deren Gebrauchseigenschaften (Einstärken-, Mehrstärken- oder spezielle Bildschirmgleitsichtgläser).
Kontaktlinsen und Universalgleitsichtgläser erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen an eine Bildschirmbrille. Einstärkengläser sind Bildschirmgleitsichtgläsern vorzuziehen, wenn dies die Additionswerte erlauben und das Akkommodationsvermögen ausreicht.

2.3  Brillenanfertigung:

Die Brille muss den funktionellen Anforderungen des Bildschirmarbeitsplatzes der/des Beschäftigten genügen und entspiegelt sein. Getönte Gläser sind ungeeignet.
Bei speziellen Bildschirmgleitsichtgläsern werden anhand der angegebenen Hauptsehentfernungen die Wirkungsbereiche im Glas so angepasst, dass am Bildschirm in normaler Kopfhaltung gearbeitet werden kann (erweiterte Hauptsehbereichsbreite). Dazu müssen außerdem die Gläser bzw. die Brillenfassung ausreichend groß sein.
Bei normaler Kopfhaltung sollte der Bildschirm hauptsächlich durch die Bewegung der Augen zu überblicken sein. Lediglich im Randbereich des Bildschirms ist durch die physikalisch bedingte Unschärfe der Brillengläser am Rand zusätzlich die Bewegung des Kopfes notwendig.
Bei Publikumsverkehr ist der Fernteil der Brillengläser auf diese Entfernung zu korrigieren. Dies führt, technisch bedingt, zu einer Einschränkung der Sehbereichsbreite für die Bildschirmentfernung und kann, abhängig von der Addition, die Bildschirmgeeignetheit der Brille stark einschränken. Dadurch sind Universalgleitsichtgläser in der Regel auch nicht geeignet. Vor der Fertigung der Brille ist zu prüfen, ob die Publikumsentfernung ggf. durch räumliche Maßnahmen verringert werden kann.

3. Erstattung der Kosten für die augenärztliche Untersuchung bzw. für die Beschaffung einer Bildschirmbrille

Die Kosten für die augenärztliche Untersuchung und für die Beschaffung einer Bildschirmbrille trägt der Arbeitgeber/Dienstherr. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise ist das als Anlage 1 beigefügte Antragsformular zu verwenden.
Nach § 11 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind in den Fällen, in denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses mit dem einfachen Satz zu berechnen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GOÄ). Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn der Ärztin/dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird (vgl. Anlage 2). In aller Regel sind nur folgende GOÄ-Ziffern erstattungsfähig: 1, 6, 70, 1200 oder 1201, 1202, 1203, 1204 und 1207. Weitere Leistungen im Einzelfall können nur bei individuellen Besonderheiten und entsprechender ausführlicher Begründung erstattet werden.
Die Kostenerstattung für die Bildschirmbrille erfolgt ausschließlich entsprechend den Rahmenverträgen mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker-Handwerks und der Augenoptiker-Innung für Mittel- und Unterfranken über die Versorgung der Beschäftigten des Freistaates Bayern mit Bildschirmbrillen.
Die Kosten für die augenärztliche Untersuchung und die erstattungsfähigen Kosten für die Bildschirmbrille werden den Beschäftigten aus Mitteln der Beschäftigungsdienststelle erstattet und sind jeweils bei Titel 546 49 zu verbuchen. Bei den Landratsämtern zählen die Kosten zum Sachaufwand nach § 5 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 Landkreisordnung.

4. Inkrafttreten:

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gemeinsame Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen und des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1. August 2005 (FMBl S. 157, StAnz Nr. 31) und das nicht veröffentlichte Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 4. Januar 2006, Az.: 25 - P 2113 - 032 - 51 265/05, außer Kraft.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Weigert
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Seitz
Ministerialdirektor