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Text gilt ab: 01.07.2009

2. Feststellung der Notwendigkeit einer speziellen Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz

Die Feststellung der Notwendigkeit einer geeigneten Bildschirmbrille bedarf der abgestimmten Zusammenarbeit von der den Sehtest durchführende Person (Betriebsärztin/Betriebsarzt, andere fachkundige Person), Augenärztin/Augenarzt und Optikerin/Optiker. Hierbei ist wie folgt vorzugehen:

2.1  Untersuchung der Augen nach ArbMedVV durch die Betriebsärztin/den Betriebsarzt oder eine andere fachkundige Person:

Der/dem Beschäftigten ist, unabhängig von der Dauer der Tätigkeit am Bildschirmgerät, eine Untersuchung der Augen vom Arbeitgeber/Dienstherrn anzubieten und zu bezahlen.
Werden bei der Sehschärfeprüfung die Mindestanforderungen nach G 37 erfüllt, jedoch Beschwerden im Zusammenhang mit der Bildschirmarbeit angegeben, ist der Bildschirmarbeitsplatz auf ergonomische Mängel hin zu untersuchen. Sind asthenopische Beschwerden anzunehmen, ist eine Untersuchung durch eine Augenärztin/einen Augenarzt angezeigt.

2.2  Untersuchung durch eine Augenärztin/einen Augenarzt:

Dabei wird eine bereits vorhandene Alltagsbrille auf Tauglichkeit überprüft. Bei Korrekturbedarf wird in der Regel eine neue Alltagsbrille verordnet. Dann erfolgt ein Arbeitsversuch mit dieser normalen Sehhilfe.
Ergibt die Überprüfung der Alltagsbrille, dass sie noch alltagstauglich, aber nicht für die Bildschirmarbeit geeignet ist, verordnet die Augenärztin/der Augenarzt eine Bildschirmbrille mit folgenden Angaben:
Refraktionswerte,
Visus,
Maximalakkommodation,
Addition ausgehend von der Fernwirkung (für die kürzeste angegebene Entfernung: Tastatur und Leseentfernung),
Typ der vorgesehenen Brillengläser und deren Gebrauchseigenschaften (Einstärken-, Mehrstärken- oder spezielle Bildschirmgleitsichtgläser).
Kontaktlinsen und Universalgleitsichtgläser erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen an eine Bildschirmbrille. Einstärkengläser sind Bildschirmgleitsichtgläsern vorzuziehen, wenn dies die Additionswerte erlauben und das Akkommodationsvermögen ausreicht.

2.3  Brillenanfertigung:

Die Brille muss den funktionellen Anforderungen des Bildschirmarbeitsplatzes der/des Beschäftigten genügen und entspiegelt sein. Getönte Gläser sind ungeeignet.
Bei speziellen Bildschirmgleitsichtgläsern werden anhand der angegebenen Hauptsehentfernungen die Wirkungsbereiche im Glas so angepasst, dass am Bildschirm in normaler Kopfhaltung gearbeitet werden kann (erweiterte Hauptsehbereichsbreite). Dazu müssen außerdem die Gläser bzw. die Brillenfassung ausreichend groß sein.
Bei normaler Kopfhaltung sollte der Bildschirm hauptsächlich durch die Bewegung der Augen zu überblicken sein. Lediglich im Randbereich des Bildschirms ist durch die physikalisch bedingte Unschärfe der Brillengläser am Rand zusätzlich die Bewegung des Kopfes notwendig.
Bei Publikumsverkehr ist der Fernteil der Brillengläser auf diese Entfernung zu korrigieren. Dies führt, technisch bedingt, zu einer Einschränkung der Sehbereichsbreite für die Bildschirmentfernung und kann, abhängig von der Addition, die Bildschirmgeeignetheit der Brille stark einschränken. Dadurch sind Universalgleitsichtgläser in der Regel auch nicht geeignet. Vor der Fertigung der Brille ist zu prüfen, ob die Publikumsentfernung ggf. durch räumliche Maßnahmen verringert werden kann.