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Text gilt ab: 11.04.2006

7. Erstattung der Aufwendungen durch den Bund

Nach § 14a Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ArbPlSchG werden die vom Freistaat Bayern als Arbeitgeber zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung entrichteten Aufwendungen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) insoweit vom Bund erstattet, als sie auf Zeiten des Wehrdienstes entfallen, für die der Arbeitgeber nicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet war.
Das Erstattungsverfahren ist in der Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 20. Oktober 1980 (BGBl I S. 2006) geregelt.
Die für die Erstattung zuständigen Wehrbereichsverwaltungen sind in der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Verteidigung über die zuständigen Stellen für Erstattungen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes geregelt. Nach der derzeit geltenden Bekanntmachung vom 18. März 2002 (BAnz Nr. 66) ist für das Land Bayern die Wehrbereichsverwaltung Süd, Postfach 10 52 61, 70045 Stuttgart, zuständig. Davon abweichend ist die Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 30 10 54, 40470 Düsseldorf, für Versicherte bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen zuständig.
Die vom Bund erstatteten Aufwendungen sind bei dem zutreffenden Titel der Gruppe 231 (ggf. außerplanmäßig) des Kapitels zu vereinnahmen, bei dem sie verausgabt worden sind.
Erstattungen für Arbeitnehmer bei Unternehmen im Sinn des Art. 26 Abs. 1 BayHO sind beim Betrieb zu vereinnahmen.
Soweit die Aufwendungen bereits einer dritten Stelle (Bund, Gemeinden usw.) ganz oder teilweise angelastet wurden, sind die erstatteten Beträge insoweit an diese Stellen zurückzuzahlen.
Bei Abrechnung der Arbeitnehmerbezüge im EDV-Verfahren beim Landesamt für Finanzen obliegen die Erteilung der Annahmeanordnung und die Anforderung der Erstattungsbeträge dem Landesamt für Finanzen.