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Text gilt ab: 11.04.2006

6. Versicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung während des Grundwehrdienstes

Für Arbeitnehmer, die bei Einberufung zum Grundwehrdienst bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert sind (z.B. Ärzte, Apotheker usw.), hat der Arbeitgeber die Beiträge zu dieser Versicherung unmittelbar an die zuständige Versorgungseinrichtung abzuführen.
Für die Bemessung der Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Zeit des Grundwehrdienstes ist die in § 172 Abs. 2 SGB VI festgelegte Begrenzung zu beachten. Der Arbeitgeber hat allerdings den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil zu entrichten.
Vom Arbeitnehmer darüber hinaus geleistete Beiträge zu seiner berufsständischen Versicherung müsste dieser nach § 14a Abs. 4 ArbPlSchG bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung selbst zur Erstattung anfordern.