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Text gilt ab: 11.04.2006

5. Verteilung der Aufwendungen für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während eines Wehrdienstes kein Arbeitsentgelt zu zahlen hat, trägt die gesamten vom Arbeitgeber entrichteten Aufwendungen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Bund (z.B. bei Ableistung des Grundwehrdienstes).
Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während eines Wehrdienstes Arbeitsentgelt zu zahlen hat, haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer den auf sie entfallenden Teil der Aufwendungen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu tragen (z.B. bei Wehrübungen nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG).