Text gilt ab: 11.04.2006

3. Bemessung der Beiträge

Für Arbeitnehmer, die während des Wehrdienstes keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben (z.B. bei Ableistung des Grundwehrdienstes), hat der Arbeitgeber die Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in der Höhe weiter zu entrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung zum Wehrdienst nicht ruhen würde. Es ist deshalb nach dem Lohnausfallprinzip für die Bemessung der Beiträge die Vergütung zugrunde zu legen, die der Arbeitnehmer während der Zeit des Wehrdienstes erhalten hätte.
Bei Arbeitnehmern, die Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes wie bei einem Erholungsurlaub haben (z.B. bei Wehrübungen nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG oder bei freiwilligen Wehrübungen nach § 10 ArbPlSchG, soweit diese zusammen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauern), ist bei der Bemessung der Beiträge von diesem Arbeitsentgelt auszugehen.
Die Regelungen über das für die Bemessung der Umlagen zur VBL maßgebende Arbeitsentgelt im ATV sind zu beachten.