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Text gilt ab: 11.04.2006

1. Weiterführung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zur Wehrübung einberufen, so ruht nach § 1 Abs. 1 ArbPlSchG das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.
Nach § 14a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG wird eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst durch die Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt. Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiter zu entrichten. Zu den Beiträgen in diesem Sinn gehören auch die Umlagen und die Sanierungsgelder, die an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu entrichten sind. Hierzu gehören auch die Beiträge zu einer Versicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Ärzte, Apotheker usw.).